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Bei Online-Bestellung eines Stromtarifs keine Beschränkung auf Lastschrift

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 6. August 2019
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stadtratte / stock.adobe.com

Wer seinen Stromtarif im Internet bestellt, muss vor Abschluss des Energieversorgungsvertrages zwischen mehreren Zahlungsmöglichkeiten wählen können. Darunter muss es auch eine Tarifoption für Kunden ohne Girokonto geben.

Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW21) hatte ihren Stromtarif online angeboten. Um den Tarif abzuschließen, mussten die Verbraucher ihre Kontodaten eingeben. Es war nur die Bezahlung per Lastschrift möglich. Ohne Bankeinzug war die Bestellung nicht möglich.

Verbraucherschützer monierten, die Bezahlung lediglich per Bankeinzug wirkt diskriminierend. Der Anbieter muss mehrere Zahlungswege anbieten. Er darf nicht das Lastschriftverfahren vorschreiben. Die Kunden müssen vielmehr die Wahl haben.

Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser rechtlichen Bewertung an: Die bisherige Praxis des Energieversorgers DEW21 verstößt gegen das Energiewirtschaftsgesetz und ist rechtswidrig.

Das Gesetz normiert für Energielieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung, dass Haushaltskunden vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Der Kunde muss die Wahl haben, wie er bezahlt – und das vor Abschluss des Vertrages.

Denn eine effektive Wahlmöglichkeit haben Kunden nur, wenn sie vor der Bestellung über die verschiedenen Zahlungswege informiert werden. Kunden, die vom Online-Angebot von vornherein ausgeschlossen sind, können von einem erst nach der Bestellung eingeräumten Wahlrecht keinen Gebrauch machen.

Hier wurde mit dem Lastschriftverfahren faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit zugelassen. Das Online-Angebot schließt damit sämtliche Kunden vom Vertragsabschluss aus, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die nicht per Lastschrift zahlen wollen (z.B. können sie keine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin sicherstellen). Damit wirkt das Angebot diskriminierend.

BGH, Urteil vom 10.4.2019, VIII ZR 56/18