Mithaftung beim Falschparken: Wer zahlt was?
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Mithaftung beim Falschparken: Der Fall vor dem Amtsgericht München
Die Mithaftung beim Falschparken stand im Mittelpunkt einer Entscheidung des Amtsgerichts München. Eine Autofahrerin stellte ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz eines Schwimmbads ab. Da auf dem Parkplatz keine markierten Stellflächen vorhanden waren, ging sie offenbar davon aus, ihr Fahrzeug an der gewählten Stelle ordnungsgemäß abstellen zu dürfen.
Allerdings befand sich das Auto am Ende zweier Fahrgassen in einem Bereich, der erkennbar als Durchfahrt zwischen den Parkreihen genutzt wurde. Eine andere Fahrerin kollidierte später beim Rangieren mit dem abgestellten Fahrzeug. Dabei entstand ein Schaden von rund 6.244 Euro.
Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin übernahm zwar einen Großteil des Schadens, verweigerte jedoch die vollständige Regulierung. Nach ihrer Auffassung habe das geparkte Fahrzeug den Verkehrsfluss behindert und dadurch zur Entstehung des Unfalls beigetragen. Die Halterin des beschädigten Fahrzeugs sah das anders und argumentierte, dass auf einem Parkplatz ohne Markierungen grundsätzlich frei geparkt werden dürfe.
Warum das Gericht eine Mitschuld von 20 Prozent annahm
Das Amtsgericht München entschied, dass die Fahrerin, die beim Rangieren gegen das stehende Auto gefahren war, grundsätzlich den größten Teil der Verantwortung trägt. Wer ein stehendes Fahrzeug übersieht und beschädigt, begeht regelmäßig einen erheblichen Fahrfehler.
Trotzdem nahm das Gericht eine Mithaftung beim Falschparken in Höhe von 20 Prozent an. Grundlage hierfür war die sogenannte „Betriebsgefahr“ des Fahrzeugs. Darunter versteht man das allgemeine Risiko, das von einem Fahrzeug im Straßenverkehr ausgeht.
Entscheidend war jedoch, dass das Auto an einer Stelle abgestellt wurde, die für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar als Durchfahrt diente. Nach Ansicht des Gerichts ließ sich dies unter anderem anhand der baulichen Gestaltung des Parkplatzes und eines Grünstreifens mit Bordstein erkennen. Durch das Parken an dieser Stelle wurde die vorgesehene Fahrmöglichkeit blockiert. Andere Fahrzeuge mussten deshalb längere Strecken rangieren oder rückwärtsfahren.
Das Gericht stellte klar, dass auch auf Parkplätzen ohne eingezeichnete Stellflächen die allgemeinen Regeln gegenseitiger Rücksichtnahme gelten. Niemand darf sein Fahrzeug so abstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer stärker als nötig behindert werden. Dass ein solches Verhalten möglicherweise häufiger vorkommt, rechtfertigt es rechtlich nicht.
Fazit: Warum die Entscheidung für Autofahrer wichtig ist
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Autofahrer nicht allein deshalb von jeder Verantwortung befreit sind, weil ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls stand. Die Mithaftung beim Falschparken kann auch dann greifen, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer den eigentlichen Unfall verursacht hat.
Für Autofahrer bedeutet das: Beim Parken kommt es nicht nur darauf an, ob ein Parkplatz markiert ist. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das abgestellte Fahrzeug den Verkehr behindert oder notwendige Durchfahrten blockiert. Wer sein Auto an einer ungeeigneten Stelle abstellt, riskiert im Schadensfall finanzielle Nachteile.
Gerade auf größeren Parkplätzen von Einkaufszentren, Schwimmbädern oder Freizeitanlagen sollten Autofahrer daher besonders aufmerksam prüfen, ob ihre Parkposition andere Verkehrsteilnehmer einschränken könnte. Das Urteil macht deutlich, dass Gerichte nicht nur das Verhalten des Unfallverursachers, sondern auch das Parkverhalten des Geschädigten in die Haftungsabwägung einbeziehen. Dadurch kann sich der Anspruch auf Schadensersatz erheblich reduzieren.
AG München, Urteil vom 12.02.2026, Az. 344 C 8946/25