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Arbeit auf Zeit – wann und wie oft Arbeitsverträge befristet werden dürfen

Arbeitsvertrag & Einstellung 22. Mai 2015
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© Itan1409 / fotolia.com

Zeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse gehören heute – oft ungewünscht – zum Alltag vieler Arbeitnehmer. Die Hälfte der Neueinstellungen ist mittlerweile befristet. Für Arbeitnehmer haben Jobs mit Verfallsdatum oft einige Nachteile.

Schon Monate vor Ablauf des Vertrags leiden viele Arbeitnehmer unter der Angst, dass Ihr Arbeitsverhältnis ausläuft und nicht verlängert wird. Auch für die Lebens- und Familienplanung sind befristete Arbeitsverhältnisse nicht gerade förderlich.

Achtung: Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird. Es muss allerdings nicht der gesamte Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen sein, vielmehr ist es ausreichend, dass die Befristungsabrede schriftlich abgefasst und von den Vertragsparteien unterzeichnet ist.

Wann ein sachlicher Grund für die Befristung besteht

Grundsätzlich ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Das ist u. a. der Fall, wenn

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt

 Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags liegt vor, wenn im Weihnachtsgeschäft kurzzeitig zusätzliches Personal benötigt wird, die Beschäftigung zur Vertretung eines beurlaubten oder kranken Arbeitnehmers erfolgt, eine befristete Probezeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Zulässig ist die Befristung des Arbeitsvertrags auch bei einer Erstanstellung, wenn diese im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt.

Tipp: Ob ein sachlicher Grund für einen befristeten Arbeitsvertrag vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Beweispflichtig ist im Streitfall der Arbeitgeber. Fehlt ein sachlicher Grund, ist die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam. In diesem Fall gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Allerdings geschieht dies nicht automatisch, sondern muss vom Arbeitnehmer durch Klage vor dem Arbeitsgericht geltend machen.

Kann der Arbeitsvertrag auch ohne sachlichen Grund befristet werden?

Selbst wenn kein sachlicher Grund vorliegt, kann das Arbeitsverhältnis befristet werden. In diesem Fall stellt jedoch der Gesetzgeber besondere Anforderungen. So ist die Befristung nur erlaubt, wenn sie eine Gesamtdauer von maximal zwei Jahren hat, bei neu gegründeten Unternehmen beträgt die Gesamtdauer sogar 4 Jahre. Innerhalb dieser Maximaldauer darf der Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden. Die jeweilige Verlängerung muss allerdings unmittelbar an das vorhergehende Arbeitsverhältnis anschließen. Und das ist nur der Fall, wenn die Verlängerung an dem Tag beginnt, der auf den letzten Tag des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses folgt.

Achtung: Nicht zulässig ist die Befristung ohne sachlichen Grund, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, es sei denn, dass diese Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurückliegt.

Befristung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer

Unter Umständen kann auch ein Arbeitsvertrag mit einem älteren Arbeitnehmer befristet werden, ohne dass ein sachlicher Grund vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von mindestens vier Monaten beschäftigungslos gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat. Die Befristung ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig.

Befristung in neugegründeten Unternehmen

Auch in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die Befristung eines Arbeitsvertrags für die Dauer von vier Jahren zulässig, selbst wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Bis zur Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrags erlaubt.

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