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Keine Teilzeit mit dem Ziel »arbeitsfreier August«

Arbeitnehmer & Auszubildende 18. November 2019
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Gabriele Maltinti / stock.adobe.com

Ein Teilzeitantrag mit dem Ziel, im August dauerhaft arbeitsfrei zu haben, kann rechtsmissbräuchlich sein. Das gilt, wenn der Monat zu den arbeitsintensivsten zählt und Urlaubswünsche der Kollegen dadurch vorneweg eingeschränkt würden.

Der Vater eines schulpflichtigen Kindes arbeitete als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr. Er beantragte bei seinem Arbeitgeber, seine regelmäßige jährliche Arbeitszeit um 1/12 zu reduzieren. Dabei sollten die arbeitsfreien Tage so verteilt werden, dass der Kalendermonat August arbeitsfrei bleibt.

Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag ab und berief sich auf entgegenstehende betriebliche Gründe (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG).

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg stellte klar: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Reduzierung seiner Arbeitszeit bezogen auf den Monat August.

Seinem Antrag stehen berechtigte betriebliche Gründe entgegen. Der Monat August ist der umsatzstärkste Monat im Jahr. Der Ausfall des Mitarbeiters im gesamten Monat August kollidiert mit den Urlaubswünschen der Kollegen und ist nicht auszugleichen. Der Arbeitgeber konnte nachweisen, dass er aufgrund des erhöhten Arbeitsvolumens im August nicht allen Urlaubswünschen für die Sommerferien nachkommen kann. Daher werden regelmäßig maximal zehn Urlaubstage pro Arbeitnehmer gewährt. Dieses Urlaubskonzept des Arbeitgebers steht dem Wunsch des Mitarbeiters, jedes Jahr den August vollständig frei zu nehmen, entgegen.

Der Teilzeitantrag ist nicht willkürlich. Er folgt dem nachvollziehbaren Interesse, ein schulpflichtiges Kind mit Sommerferien im August zu betreuen. Dieses Interesse hat aber automatisch Vorrang vor Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer. Dies gilt unabhängig davon, wie viele andere Mitarbeiter schulpflichtige Kinder oder andere Gründe haben, im August Urlaub nehmen zu wollen.

Der Teilzeitwunsch ist aber rechtsmissbräuchlich. Der Arbeitnehmer macht damit eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit geltend, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte. Die von ihm gewünschte Verringerung der Arbeitszeit auf „null“ im Monat August bezweckt, das Urlaubskonzept des Arbeitgebers zu unterlaufen und für diesen Monat künftig den eigenen Urlaub zu sichern.

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.8.2019, 6 Sa 110/19