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Kein Grund zur außerordentliche Kündigung: „Home-Office“-Arbeit kann nicht einseitig angeordnet werden

Arbeitnehmer & Auszubildende 7. Januar 2019
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Kalim / stock.adobe.com

Ein Arbeitgeber kann nicht aufgrund seines Direktionsrechts einem Mitarbeiter einseitig eine Telearbeit zuweisen. Der Arbeitnehmer muss dem nicht folgen. Seine Ablehnung rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.

Ein Mitarbeiter war als Ingenieur beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zur Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit künftig im „Home-Office" zu verrichten. Der Arbeitnehmer wollte sich nicht auf die Telearbeit verweisen lassen und lehnte dies ab.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Er argumentiert, es liege eine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Dagegen setzte sich der gekündigte Mitarbeiter gerichtlich zur Wehr.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte sich auf seine Seite: Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitnehmer war vertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene „Home-Office“-Tätigkeit auszuüben. Der Arbeitsvertrag sah keine entsprechende Regelung zur Änderung des Arbeitsortes vor.

Der Arbeitgeber durfte dem Mitarbeiter diese Tätigkeit auch nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts zuweisen. Eine solch weitreichende Änderung des Arbeitsverhältnisses lässt sich nicht durch das arbeitsvertragliche Weisungsrecht herbeiführen. Schließlich unterscheiden sich die Umstände eines Telearbeitsplatzes erheblich von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte verrichtet wird.

Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter grundsätzlich Interesse haben könnte, im „Home-Office“ zu arbeiten (z.B. Vereinbarkeit von Beruf und Familie), begründet keine Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

Da der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ablehnen durfte, liegt keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor – und somit auch kein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018, 17 Sa 562/18