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Lichtimmission: Nachbarn müssen Reflexionen einer Photovoltaikanlage dulden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 21. Oktober 2022
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peterschreiber.media / stock.adobe.com

Nachbarn müssen Reflexionen einer Photovoltaikanlage hinnehmen, sofern keine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks vorliegt.

Auf dem Hausdach eines Grundstückseigentümers waren in Richtung des Nachbarwohnhauses Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Der Nachbar behauptete, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen seines Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden.

Der Nachbar klagte auf Beseitigung. Er berief sich auf technische Normen und Regelwerke, die vorgeben, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien hier überschritten. Erstinstanzlich wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Vor dem Oberlandesgericht Braunschweig unterlag der Nachbar im Rechtsstreit. Zwar wird das Grundstückseigentum durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Jedoch ist die Beeinträchtigung „nicht wesentlich“.

Für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung gibt es keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte. Als Maßstab zur Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung unwesentlich oder wesentlich ist, ist auf das Empfinden eines »verständigen Durchschnittsbenutzers« des beeinträchtigten Grundstücks abzustellen.

Das Gericht zog hier die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hilfsweise heran. Danach kann eine erhebliche Belästigung vorliegen, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt.

Im hier vorliegenden Fall liegt keine wesentliche Beeinträchtigung vor. Die LAI-Grenzwerte werden laut Sachverständigengutachten nicht erreicht. Danach ist in der Nachbarwohnung die Lichtimmission durch die Photovoltaikanlage nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr wahrnehmbar. Bei einem Ortstermin konnte zudem nur eine Aufhellung festgestellt werden. Eine Blendung des Auges war nicht gegeben.

OLG Braunschweig, Urteil vom 14.7.2022, 8 U 166/21