Direkt zum Inhalt

Wo kann man seine Fluggastrechte auf einem Umsteigeflug einklagen?

Reisen & Urlaub 19. April 2018
Image
Wo kann man seine Fluggastrechte auf einem Umsteigeflug einklagen?

© fizkes / stock.adobe.com

Wer mit verschiedenen Airlines unterwegs ist, kann bei Verspätungen entscheiden, ob er am Abflugs- oder Ankunftsort auf Entschädigung klagt. Deutsche Urlauber dürfen in Deutschland klagen, selbst wenn ein Flug im EU-Ausland verspätet war.

Passagiere hatten bei Air Berlin beziehungsweise Iberia Umsteigeflüge von Spanien nach Deutschland gebucht (z.B. Ibiza – Palma de Mallorca – Düsseldorf). Die Buchungen umfassten dabei jeweils die gesamte Reise.

Die jeweils erste Teilstrecke wurde nicht von diesen Airlines selbst, sondern von deren spanischem Partner Air Nostrum bedient. Weil der erste Flug um 45 beziehungsweise 20 Minuten verspätet war, verpassten die Fluggäste ihre Anschlussflüge und kamen mit vier bzw. mit 13 Stunden Verspätung am deutschen Zielflughafen an. Sie wollten von Air Nostrum eine Ausgleichszahlung und klagten in Deutschland.

Die Richter am Bundesgerichtshof hatten Zweifel, ob deutsche Gerichte für Klagen gegen eine Fluggesellschaft zuständig sind, die ihren Sitz in einem anderen EU-Land hat. Deshalb wurde diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Europäische Gerichtshof stärkte mit seiner Antwort auf diese Frage die Rechte von Flugreisenden auf Umsteigeflügen. Die Richter entschieden, deutsche Gerichte sind grundsätzlich für die Entscheidung über Klagen auf Ausgleichsleistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung zuständig, die gegen eine ausländische Fluggesellschaft erhoben werden.

Wer mit verschiedenen Fluggesellschaften unterwegs ist, kann bei Verspätungen selbst entscheiden, ob er am Abflugs- oder Ankunftsort auf Entschädigung klagt.

Die Fluggesellschaft der ersten von zwei Teilstrecken einer Flugreise kann vor den Gerichten am Endziel verklagt werden. Allerdings müssen die verschiedenen Flüge für eine Reise einheitlich bei einem Anbieter gebucht worden sein. Dieser ist damit auch für die gesamte Strecke verantwortlich. Zudem muss die Airline, die die Verspätung verursacht hat, ihren Sitz in der EU haben.

Für deutsche Fluggäste bringt diese Entscheidung eine Erleichterung. Konkret: Sie können eine Ausgleichsleistung nach EU-Fluggastrecht auch vor einem deutschen Gericht einklagen, selbst ihr Flug aus einem anderen EU-Land verspätet war und die Teilstrecker dieser Reise von einem ausländischen Partner der gebuchten Fluggesellschaft abgewickelt wurde (z.B. Air Nostrum).

EuGH, Urteil vom 7.3.2018, C-274/16, C-447/16 und C-448/16