Direkt zum Inhalt

Reiseversicherung: Flug bei Durchfall-Erkrankung unzumutbar

Reisen & Urlaub 27. Februar 2019
Image

seraph photographer / stock.adobe.com

Für den Eintritt der Reiserücktrittsversicherung ist entscheidend, ob der Reiseantritt zumutbar ist. Ersatz gibt es, wenn der Versicherte kurz vor Urlaubsbeginn an Durchfall erkrankt und nicht jederzeit eine Toilette aufsuchen kann.

Ein Ehepaar hatte eine Flugreise nach China gebucht. Die Frau erkrankte kurz vor dem Abflugtag an heftigem Durchfall. Sie stornierte deshalb die Reise. Von der Reiserücktrittsversicherung verlangte sie Ersatz und berief sich auf deren AGB, wonach ein Versicherungsfall vorliegt, wenn die versicherte Person von einer »unerwartet schweren Erkrankung« betroffen wird.

Die Versicherung bezahlte nicht eine Durchfall-Erkrankung stelle keinen Versicherungsfall dar. Sie verwies zudem darauf, dass am Flughafen, im Flugzeug und in China ausreichend Toiletten vorhanden seien und die Reise somit durchführbar sei.

Das Oberlandesgericht Celle stellte sich auf die Seite der Reisenden. Die Versicherung muss bezahlen, denn es kommt nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an, sondern auf die Zumutbarkeit der Reise. Konkret darauf, ob die krankheitsbedingte Symptomatik den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lässt. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts unterscheidet sich somit von deren technischen Durchführbarkeit.

Von einer Unzumutbarkeit ist auszugehen, wenn eine Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung vorliegt (z.B. muss der Erkrankte ohne Vorwarnung 4- bis 5-mal täglich in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufsuchen), die trotz Einnahme von Medikamenten fortbesteht und den Patienten zwingt, jederzeit eine Toilette aufsuchen zu können.

Das ist insbesondere auf einem Langstreckenflug regelmäßig nicht der Fall. Die erkrankte Frau kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, dass während des Fluges ausreichend Toiletten verfügbar sind. Es kommt darauf an, dass die Toiletten jederzeit zugänglich sind. Das kann an Bord nicht gewährleistet werden, weil im Flugzeug nur eine begrenzte Anzahl Bordtoiletten zur Verfügung steht, die zudem von allen Passagieren benutzt werden.

OLG Celle, Urteil vom 3.12.2018, 8 U 165/18