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Passagiere haben keinen Anspruch auf Stornierung der Flugreise

Reisen & Urlaub 2. April 2018
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© Denys Prykhodov / stock.adobe.com

Wer einen Flug bucht und dann storniert, bekommt oft nur einen kleinen Teil seines Geldes zurück. Die Fluggesellschaft darf die Stornierung von Flugbuchungen wirksam ausschließen, so der Bundesgerichtshof.

Zwei Flugreisende buchten im Mai 2015 Flüge von Hamburg über Frankfurt/Main nach Miami und zurück von Los Angeles über Frankfurt nach Hamburg für insgesamt € 2766,32. Laut Vertragsbedingungen war eine Stornierung nicht möglich. Hier hieß es: »Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.«

Als die Fluggäste die Flüge rund zwei Monate vor dem Abflug wegen Erkrankung stornierten, bekamen sie lediglich ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von je € 133,56 zurück. Sie verlangten daraufhin die verbleibende Differenz in Höhe von jeweils € 1.249,60 und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Lufthansa zahlte nicht. Sie verwies darauf, stornierbare Tickets seien für einen höheren Preis zu buchen gewesen.

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Airline: Wer nicht für die Stornierungsmöglichkeit bezahlen will, bleibt im Fall der Kündigung des Beförderungsvertrages auf den Kosten sitzen. Fluggäste haben keinen Anspruch darauf, einen Flug stornieren zu können.

Rechtlich handelt es sich bei einem Luftpersonenbeförderungsvertrag um einen Werkvertrag. Dieser kann von einem Fluggast grundsätzlich jederzeit gekündigt werden (§ 649 BGB). Allerdings ist es zulässig, von dieser Regelung individualvertraglich abzuweichen – wie im vorliegenden Fall in den Beförderungsbedingungen. Die Anwendbarkeit der Vorschrift wurde wirksam abbedungen. Im Ergebnis hatten die Flugreisenden die freie Wahl zwischen verschiedenen Buchungsklassen mit unterschiedlichen Regelungen zur Stornierbarkeit.

BGH, Urteil vom 20.3.2018, X ZR 25/17