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Information über Fluggastrechte muss schriftlich erfolgen

Reisen & Urlaub 27. März 2019
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Carmen 56 / stock.adobe.com

Allen Flugreisenden muss eine schriftliche Information über die Fluggastrechte bei Flugannullierung ausgehändigt werden. Andernfalls darf der Fluggast einen Anwalt beauftragen und bekommt die Anwaltskosten erstattet.

Der Flug eines Ehepaares vom Flughafen Köln/Bonn nach Berlin wurde kurzfristig annulliert. Die Fluggäste erhielten keine schriftlichen Informationen über ihre Rechte ausgehändigt.

Das Ehepaar beauftragte einen Rechtsanwalt damit, von der Fluggesellschaft außergerichtlich eine Entschädigungsleistung und die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von rund € 150,- zu verlangen. Die Airline zahlte zwar die Entschädigung nach der Fluggastrechte-VO, übernahm aber die Anwaltskosten nicht.

Das Landgericht Köln entließ die Airline nicht aus ihrer Pflicht: Sie muss auch die Anwaltskosten als Schadensersatz erstatten. Die gestrandeten Fluggäste durften einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen. Diese Beauftragung war erforderlich und zweckmäßig, denn die Fluggesellschaft hat ihre gesetzliche Hinweispflicht nicht erfüllt.

Diese verlangt einen klar lesbaren und deutlich sichtbaren Hinweis an die Fluggäste, schriftliche Auskunft über ihre Rechte zu verlangen (Art 14 Abs. 1 Fluggastrechte-VO). Der Fluggast muss zudem in der Lage sein, den Hinweis zur Kenntnis nehmen zu können.

Die Airline hat hier den Fluggästen keine schriftlichen Informationen über die Fluggastrechte ausgehändigt. Es reicht nicht aus, am Gate deutlich lesbare Hinweise zu den Fluggastrechten zu platzieren.

Denn nicht jeder Passagier nimmt den Hinweis beispielsweise auf einer Tafel zur Kenntnis oder kann ihn lesen (z.B. spricht er eine andere Sprache oder war er gar nicht erst zum Flughafen angereist, weil er rechtzeitig über die Annullierung informiert wurde).

Die Airline muss jedem Fluggast, der von der Annullierung betroffen ist, ein Merkblatt aushändigen. Es reicht nicht aus, die schriftlichen Informationen nur auf ausdrückliche Nachfrage der betroffenen Passagiere herauszugeben.

LG Köln, Urteil vom 4.9.2018, 11 S 265/17