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Flugreise: Für die Höhe der Entschädigung kommt es auf die Luftlinenentfernung an

Reisen & Urlaub 13. November 2017
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Flugreise: Für die Höhe der Entschädigung kommt es auf die Luftlinenentfernung an

© Sergey Furtaev / stock.adobe.com

Die Höhe der Ausgleichsleistungen bei Flugverspätungen ist nach Entfernung gestaffelt. Maßgeblich ist dabei allein die Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen. Es wird nicht zwischen Direkt- und Umsteigeflug unterschieden.

Flugreisende waren mit Brussels Airlines von Rom über Brüssel nach Hamburg geflogen. Der Flug kam verspätet an. Die Passagiere beriefen sich auf ihre Fluggastrechte. Danach haben Fluggäste bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr innerhalb der EU bei Flügen bis 1500 Kilometer Anspruch auf eine Entschädigung von € 250,-; ab 1500 Kilometer bis 3500 Kilometer beträgt die Entschädigung € 400,-; ab 3500 Kilometer € 600,-.

Die Airline zahlte an die betroffenen Passagiere € 250,- als Ausgleichsleistung. Diese forderten aber jeweils € 400,- und trugen vor, sie seien insgesamt 1656 Kilometer in der Luft gewesen: 1173 Kilometer von Rom nach Brüssel sowie weitere 483 Kilometer von Brüssel nach Hamburg.

Der Europäische Gerichtshof korrigierte jedoch diese Rechnung. Es kommt für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsleistung nach der EU-Fluggastrechteverordnung allein auf die Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen an. Diese beträgt zwischen Rom und Hamburg weniger als 1500 Kilometer (genau: 1326 Kilometer), sodass die Entschädigung in Höhe von € 400,- angemessen ist.

Es gilt: Wer statt eines Direktfluges einen Flug mit Zwischenstopp oder einer Umsteigeverbindung wählt und deswegen eine längere Strecke zurücklegt, hat deshalb keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung.

EuGH, Urteil vom 7. 9. 2017, C-559/16