Direkt zum Inhalt

Zustellung einer Mieterhöhung: So machen Sie es richtig

Mieterhöhung & Mietbeendigung 30. Juni 2016
Image
Zustellung einer Mieterhöhung: So machen Sie es richtig
Mieter, die unangenehme Post von ihrem Vermieter bekommen (z.B. Mieterhöhung), neigen dazu, zu behaupteten, nichts bekommen zu haben. Damit kann man schon die Wirksamkeit der jeweiligen Erklärung wegen eines Formmangels zu Fall bringen.

Tatsächlich müssen Sie als Vermieter den Zugang derartiger Schreiben an den Mieter nachweisen. Allerdings darf der Mieter seinerseits nicht den Zugang vereiteln.

Die Beweislast liegt beim Vermieter

Zugegangen ist eine schriftliche Erklärung dann, wenn sie in den »Machtbereich« des Erklärungsempfängers gelangt ist, sodass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann.

Im Klartext: Wird die Erklärung in den Haus- oder Wohnungsbriefkasten eingeworfen oder unter der Türe durchgeschoben, ist sie zugegangen.

Bei Einwurf einer Willenserklärung in den Briefkasten des Adressaten ist der Zugang an dem Tag bewirkt, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens noch gerechnet werden kann. Das ist an normalen Werktagen noch am Nachmittag.

Erreicht eine Willenserklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der eine Entnahme durch ihn nicht mehr erwartet werden kann, gilt sie an diesem Tag nicht mehr als zugegangen. Zum Beispiel an einem Silvestertag um 16 Uhr.

Erreicht den Mieter die Vermieterpost nicht, weil der Briefkasten nicht in Ordnung ist, ist das sein Problem. Den Vermieter kann er dafür nicht verantwortlich machen.

Der Mieter muss sich melden, wenn der Briefkasten kaputt ist

Die Vermieterin einer Wohnung verklagte ihre Mieterin auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Mieterin wollte die Mieterhöhung schon wegen formaler Fehler scheitern lassen.

Sie gab an, kein Mieterhöhungsschreiben bekommen zu haben. Die Vermieterin hielt dagegen. Der Hausmeister habe im Mai 2015 das Schreiben in den Briefkasten der Mieterin gelegt.

Die Mieterin hielt dies für unbeachtlich. Sie führte an, dass der Briefkasten bereits seit April 2014 über keine Klappe mehr verfüge und somit Postsendungen aus dem Kasten herausgenommen werden könnten.

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zugunsten der Vermieterin. Das Schreiben sei der Mieterin zugegangen.

Eine Postsendung gehe jemandem zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelange, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu erlangen. Dies sei im vorliegenden Fall durch den Einwurf in den Briefkasten geschehen, auch wenn der Briefkasten defekt sei.

Denn darauf könne sich die Mieterin nicht berufen. Schließlich sei sie diejenige gewesen, die es versäumt habe, für einen ordentlich verschließbaren Briefkasten zu sorgen.

Dies gehe zu ihren Lasten. Dabei habe keine Rolle gespielt, ob der Vermieter im Rahmen der Gewährung eines ordnungsgemäßen Mietgebrauchs für einen intakten Briefkasten sorgen müsse.

Komme der Vermieter seiner Pflicht nicht in angemessener Zeit nach, sei es Aufgabe des Mieters - gegebenenfalls auf Kosten des Vermieters - Maßnahmen zu ergreifen, um postalisch erreichbar zu sein (AG Berlin-Wedding, Urteil vom 17.2.2016, Az. 18 C 380/15).

Tipp für Vermieter

Der Nachweis kann zum Beispiel unter anderem durch eine zuverlässige Person geführt werden, der als Bote das Schreiben einwirft. Der Bote oder Zeuge sollte sich im Hinblick auf eine spätere Zeugenaussage eine schriftliche Notiz über die Zustellung machen.
Noch besser ist es, man übergibt die Erklärung persönlich dem Empfänger, und bittet ihn darum, den Erhalt auf einer Kopie zu bestätigen. Eine weitere Option ist das Einwurf-Einschreiben per Post. Hierbei Dokumentiert der Postbote, dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde.