Wann haftet ein Hundehalter bei einem Fahrradunfall mit Hund?

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Ein Radfahrer führte zum Unfallzeitpunkt seinen Hund an der Leine. Er traf auf eine Gruppe von Fußgängern, darunter einen Mann, der mit seinem Mischlingsrüden unterwegs war. Der Radfahrer stürzte vom Rad und verletzte sich schwer. Er erlitt unter anderem einen Trümmerbruch. Er macht Schadensersatz in Höhe von € 25.000,– gegen den anderen Hundehalter geltend.
Der Radfahrer behauptete, der fremde Hund sei aggressiv auf ihn zugesprungen, was zum Sturz geführt habe. Der Hundehalter und zwei weitere Zeugen schilderten den Vorfall jedoch anders. Sie gaben an, der Mischling habe sich ruhig verhalten und der Sturz sei erst erfolgt, nachdem der Radfahrer an der Gruppe vorbeigefahren war.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Dem verletzten Radfahrer ist der Nachweis nicht gelungen, dass der Unfall auf der vom Mischling ausgehenden typischen Tiergefahr beruhte (§ 833 BGB). Für eine solche Haftung ist aber gerade die Realisierung der spezifischen sogenannten »Tiergefahr« erforderlich. Die bloße Anwesenheit eines Hundes am Unfallort reicht aber nicht aus, um die Haftungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Aussage einer glaubwürdigen Zeugin. Danach kam es zum Sturz, als der Hund des Radfahrers von der rechten auf die linke Fahrradseite wechselte und dabei seinen Halter vom Rad zog. Der Mischling hat sich während des gesamten Vorfalls ruhig verhalten und weder gebellt noch geknurrt.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.8.2024, 8 O 6921/23
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