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Hundehaltung: Bereits einmaliges Beißen kann zum Leinenzwang führen

Haustier 23. Juni 2021
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Sven Böttcher / stock.adobe.com

Auch wenn ein Hund nur einmal beißt, kann es geboten sein, ihn beim Spazierengehen ständig an der Leine zu führen.

Im Mai 2020 hatte der Bruder eines Hundehalters dessen 9-jährigen Schäferhund zum Spazierengehen mitgenommen. Der Hund war unangeleint. Als eine Radfahrerin vorbeikam, rannte der Schäferhund ihr hinterher und biss sie in die Wade.

Die zuständige Behörde verfügte, der Schäferhund sei außerhalb von ausbruchsicheren Grundstücken stets an einer 1,5 m kurzen Leine zu führen. Zudem sei künftig ein Halsband zu benutzen. Es sei weder ein Brustgeschirr noch eine Flexi-/Schleppleine erlaubt. Zudem dürfe der Hund nur von erwachsenen Personen geführt werden, die über die Vorgaben des Leinenzwangs informiert sind.

Gegen den Leinenzwang setzte sich der Hundehalter zur Wehr. Sein Hund habe nur auf die Radfahrerin reagiert, die schnell auf einem lauten E-Bike vorbeigefahren sei. Der angebliche Biss sei nur ein »Zwicken« gewesen sei. Der Hund habe vor und nach dem Vorfall nie jemand gebissen – es habe sich dabei um ein einmaliges Fehlverhalten seines Vierbeiners gehandelt.

Das Verwaltungsgericht Göttingen widersprach dem Hundehalter – auf der Grundlage der Beweisfotos, die eine deutliche Bissverletzung zeigten, die notfallmedizinisch behandelt werden musste.

Ein Leinenzwang kann auch bei hundetypischen Reaktionen auf das Verhalten anderer Personen angeordnet werden. Von ihnen wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet. Die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Tier auch zuzurechnen, wenn sie auf einem Verhalten anderer Personen beruhten.

Der Halter ist dafür verantwortlich, Passanten vor Gefahren seines Hundes zu schützen. Für Passanten stellt das artspezifische Jagdverhalten eine Gefahr dar. So rechtfertigt bereits der einmalige Biss die Leinenpflicht, weil der Schäferhund sonst in Zukunft Menschen angreifen und beißen könnte.

Die Feststellung, ob der Hund tatsächlich »gefährlich« im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften ist (hier: Niedersächsischen Hundegesetztes), wird in einem weiteren Verfahren geprüft. Das Ergebnis rechtfertigt gegebenenfalls weitere Maßnahmen (z.B. einen Erlaubnisvorbehalt für das Halten, Durchführung eines Wesenstests).

VG Göttingen, Beschluss vom 3.3.2021, 1 B 3 /21