Direkt zum Inhalt

Bausparvertrag: Jahresentgelt unzulässig

Geld & Finanzen 11. Oktober 2023
Image

Stockwerk-Fotodesign / stock.adobe.com

Bausparer müssen für die Kontoführung während der Ansparphase keine Gebühren zahlen. Eine entsprechende Klausel ist unzulässig.

In den Bausparbedingungen der Bausparkasse BHW fand sich eine Klausel, nach der die Kunden während der Sparphase ihres Bausparvertrags ein Jahresentgelt von € 12,- für die Kontoführung zu zahlen hatten. Hiergegen ging die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor.

Der Bundesgerichtshof gab der Verbraucherzentrale Recht. Die Klausel ist unwirksam und Bausparer können sich das bereits gezahlte Entgelt erstatten lassen.

Nach Ansicht des Gerichts widersprechen Entgelte für die Kontoführung in der Ansparphase dem »gesetzlichen Leitbild«. Während Sie als Kunde Geld bei der Bausparkasse ansparen, sind Sie der »Darlehensgeber«. Als solcher schulden Sie nach dem Gesetz der Bausparkasse kein Entgelt dafür, dass Sie ihr ein Darlehen gewähren.

Außerdem verwaltet Ihre Bausparkasse Ihr Konto in ihrem ureigensten Interesse. Als Kunde erhalten Sie durch die Kontoverwaltung lediglich das, was im Bausparvertrag und aufgrund der gesetzlichen Regelungen vereinbart wurde. Allein die Verwaltung Ihres Kontos beschert Ihnen darüber hinaus keinen besonderen Vorteil.

Beachten Sie: Im Gegensatz zu den unwirksamen Jahresentgelten in Bausparverträgen ist die einmalige Gebühr beim Abschluss eines Bausparvertrags in Höhe von meist einigen hundert Euro nach Ansicht des Gerichts wirksam.

BGH, Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21