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Testament für eingetragene Lebenspartner: Rechtliche Gleichstellung mit verheirateten Paaren

Erben & Schenken 15. März 2014
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© denisismagilov / fotolia.com

Gleichgeschlechtliche Paare können ihrer Beziehung durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft einen rechtlichen Rahmen verleihen. Das hat auch Auswirkungen auf die Themen Erbfolge und Testament.

Hier müssen gleichgeschlechtliche Paare nicht schlechter dastehen als verheiratete Menschen. Das sogenannte Berliner Testament ist dann nur eine Möglichkeit unter vielen. Mit Smartlaw können Sie ab sofort ein gemeinsames Testament für eingetragene Lebenspartner erstellen.

Was bedeutet “Berliner Testament”?

Viele Eheleute entscheiden sich bei der Gestaltung des gemeinsamen Testaments für die Variante des Berliner Testaments – und aus den gleichen Gründen ist ein Testament vergleichbar dem Berliner Testament auch für eingetragene Lebenspartnerschaften eine sinnvolle Option. Hierbei wird zunächst der verbleibende Partner zum Alleinerben erklärt. Erst nachdem auch dieser verstorben ist, erben die gemeinsamen Kinder oder die nächsten Angehörigen und/oder die im Testament eingesetzten zusätzlichen Erben das gesamte Vermögen des Paares.

Mögliche Probleme für den verbleibenden Partner

Beim „Berliner Testament” muss allerdings beachtet werden, dass die Kinder nach dem Tod des ersten Partners Anspruch auf ihren Pflichtteil haben. Wenn die Kinder auf die sofortige Auszahlung des Pflichtteils bestehen – das steht ihnen laut Gesetz zu – muss der verbleibende Partner diesen auszahlen. Nicht selten handelt es sich bei dem vererbten Vermögen aber um Immobilienbesitz. Gerade wenn ein Großteil des Erbes aus der Immobilie besteht, in der das Paar bislang gemeinsam wohnte, kann der verbliebene Partner so gezwungen werden, dieses zu verkaufen. Paare sollten deshalb entsprechende Klauseln in ihr Testament aufnehmen.

Gesetzliche Erbfolgeregelung

Wenn die Lebenspartnerschaft eingetragen ist, erhält der verbleibende Partner automatisch Anspruch auf einen Anteil des Erbes. Wenn der Erblasser keine Verwandten erster und zweiter Ordnung besitzt (Kinder und Enkel bzw. Eltern, Geschwister und Neffen/Cousinen) wird der eingetragene Lebenspartner zum Alleinerben. Gibt es Verwandte erster Ordnung und leben die Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt er im Verhältnis zu ihnen die Hälfte des Vermögens.

Testamente flexibel gestalten

Sich mit dem Ernstfall und den möglichen Szenarien zu beschäftigen, schreckt viele Paare von der Erstellung eines Testaments ab. Auch muss ein Testament sowohl für Lebenspartner als auch für Eheleute keinesfalls statisch sein. Zwar gibt es immer die Option, per Klausel die Unabänderlichkeit des Dokuments festzuhalten. Doch wesentlich gebräuchlicher und sinnvoller ist es, sich die gemeinsame Möglichkeit einer Testamentsänderung vorzubehalten. Darüber hinaus besteht auch die Wahl, ein Testament nach dem Tod des Partners unwiderruflich oder (zum Teil) veränderbar zu gestalten.