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Testament: Bezeichnung der Erben als „Abkömmlinge“ meint auch Enkel

Erben & Schenken 20. Februar 2020
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MQ-Illustrations / stock.adobe.com

Wer als Erblasser nicht nur seine Kinder, sondern auch deren Kinder bedenken möchte, verwendet beim Abfassen seines Letzten Willens den Begriff „Abkömmlinge“. Sollen nur die eigenen Kinder bedacht werden, ist die Rede von „unseren Kindern“.

Ein Ehepaar hatte sich in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des länger lebenden Ehepartners sollten "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen" sein. Der Überlebende sollte zudem das Recht haben, die Erbfolge "unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern" können.

Es kam, wie es kommen musste: Die ihren Ehemann überlebende Ehefrau änderte das Testament und setzte in einem neuen Testament eine ihrer Töchter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter wollte sich nicht damit abfinden. Schließlich hatten die Eltern zusammen verfügt, dass nur die "gemeinschaftlichen Abkömmlinge" als Erben eingesetzt werden sollten. Mit „gemeinschaftlichen Abkömmlingen“ seien aber nur die gemeinsamen Kinder gemeint. Eine Erbeinsetzung des Enkelsohns sei daher nicht möglich. Das zweite Testament der Mutter sei somit unwirksam.

Das sah an am Oberlandesgericht Oldenburg anders. Das kam zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Abkömmlinge“ nicht allein auf Kinder beschränkt sei. Auch Enkel, Urenkel usw. seien damit gemeint. Andernfalls die Eheleute den Begriff „Kinder“ gewählt. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge – egal, ob Kinder, Enkel oder Urenkel - gleichbehandeln wollten.

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.9.2020, 3 U 24/18-