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Testament auf nicht datiertem Notizzettel mit unbestimmter Erbeinsetzung unwirksam

Erben & Schenken 27. Januar 2021
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Farknot Architect / stock.adobe.com

Ein Testament kann grundsätzlich einem Notizzettel errichtet werden. Ist der Zettel aber nicht datiert und enthält er nur eine unbestimmte Erbeinsetzung, liegt kein wirksames Testament vor. So das Oberlandesgericht Braunschweig.

Im Jahr 2015 verstarb eine verwitwete und kinderlose Frau. Die nächsten noch lebenden Verwandten waren zwei Kinder eines bereits verstorbenen Cousins. Ein gemeinschaftliches Testament, das die Frau mit ihrem Ehemann abgefasst hatte, stammte aus dem Jahr 2001. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Es gab keine Schlusserbenbestimmung.

Daraufhin trat eine Frau auf den Plan. Sie beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Zur Begründung legte sie einen undatierten Notizzettel vor. Hierauf hatte die Verstorbene handschriftlich vermerkt: „Wenn sich für mich […] einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe“. Der Notizzettel enthielt zudem die Unterschrift der Erblasserin. Die Antragstellerin behauptete nun, sich um die Erblasserin gekümmert zu haben. Das nützte ihr nichts. Das zuständige Nachlassgericht sah in dem Notizzettel kein wirksames Testament, da kein Erbe namentlich bestimmt war.

Auch das Oberlandesgericht Braunschweig sah das so. Zwar dürfe ein Testament grundsätzlich auch auf einen Notizzettel wirksam errichtet werden. Hier sei aber der Text auf dem Notizzettel hinsichtlich der Person des Begünstigten zu unbestimmt, um eine wirksame Erbeinsetzung bewirken zu können. Es bleibe offen, was mit dem Begriff „aufpassen“ gemeint sei.

Zudem könne ein nicht datierter Zettel kein Testament darstellen. Denn da der Notizzettel nicht datiert sei und sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung auch nicht anderweitig treffen ließen, könne nicht geprüft werden, ob die Erblasserin den Notizzettel zeitlich vor oder nach dem gemeinschaftlichen Testament verfasst habe.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.3.2019, 1 W 42/17