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Krankenhaus haftet auch für Behandlungsfehler einer zweiten Klinik

Arzt, Patient & Behinderung 19. Januar 2017
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© satyrenko / fotolia.com

Wird eine Patientin fehlerhaft operiert, haftet das Krankenhaus auch für die Folgen einer weiteren Operation in einer anderen Klinik.

Die heute 54-jährige Patientin hatte erhebliche Magenbeschwerden. Sie litt an einer Magenanomalie, bei der der Magen abkippt und sich verdreht. Im Jahr 2009 ließ sie sich deswegen operieren. Bei der Operation wurden die Nähte falsch gesetzt, sodass der Magen erneut abkippen und sich verdrehen konnte. Daher musste sie zwei Monate später nochmals operiert werden. Bei der zweiten Operation, die in einer anderen Klinik durchgeführt wurde, löste der operierende Arzt die falsch gesetzten Nähte, befestigte aber seinerseits den Magen auch nicht richtig.

Durch den weiterhin abgekippten Magen kam es dann zu einer Reihe von Komplikationen, unter anderem musste auch ein Teil des Magens entfernt werden. Bis 2013 wurde die Patientin deswegen mehrfach stationär behandelt und operiert. Die Patientin verlangte von dem Krankenhaus, in dem die erste Operation durchgeführt worden war, € 70.000,- Schmerzensgeld und € 2.600,- pro Monat, da sie ihren Haushalt allein nicht mehr richtig führen kann. Ihrer Meinung nach muss das erste Krankenhaus auch für die fehlerhafte zweite Operation und die weiteren Komplikationen einstehen. Denn letztendlich sei alles eine Folge der fehlerhaft durchgeführten ersten Operation gewesen.

Anders als das Landgericht Bochum gab das Oberlandesgericht Hamm der Patientin in weiten Teilen Recht. Es sprach ihr die € 70.000,- Schmerzensgeld sowie Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von insgesamt € 30.160,- bis Ende des Jahres 2013 und ab dann weiteren € 156,- monatlich zu, da von einer weiteren, wenn auch geringeren, Beeinträchtigung auszugehen ist.

Die fehlerhafte Fixierung des Magens in der ersten Operation ist zwar „nur“ ein einfacher Behandlungsfehler gewesen, während die fehlerhafte Aufhängung des Magens durch die zweite Operation grob fehlerhaft gewesen ist. Trotzdem ist davon auszugehen, dass es ohne die erste fehlerhafte Operation zu der zweiten Operation und den weiteren Komplikationen nicht gekommen wäre. Deshalb haftet das erste Krankenhaus auch für die Folgeschäden der zweiten Operation. Denn der zweite Operateur hat zwar einen groben, also schwerwiegenden Fehler gemacht, der aber nicht als völlig ungewöhnlich und unsachgemäß einzustufen ist. Es liegt noch kein besonders grober Behandlungsfehler vor, für den das erste Krankenhaus nicht mehr hätte haften müssen (OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2016, Az. 26 U 37/14).

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