Direkt zum Inhalt

Schule: Heimliches Foto vom Lehrer rechtfertigt schriftlichen Verweis

Arbeitnehmer & Auszubildende 13. November 2023
Image

Kzenon / stock.adobe.com

Einem Achtklässler, der während des Unterrichts von seinem Lehrer ohne dessen Einverständnis Fotos macht, sie veröffentlicht und diese sich digital verbreiten, darf ein schriftlicher Verweis erteilt werden.

Ein Achtklässler fotografierte seinen Klassenlehrer aus Langeweile heimlich während des Unterrichts mit seinem Tablet. Anschließend versendete er die Aufnahmen an eine unbekannte dritte Person. Die Bilder wurden danach über Nachrichtendienste in der Schülerschaft digital weiterverbreitet.

Eine einberufene Klassenkonferenz unter Leitung des Klassenlehrers beschloss einstimmig, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Mehrheitlich wurde beschlosen, den Verweis ins Schuljahreszeugnis einzutragen. Der Widerspruch des Schülers gegen den Verweis blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Berlin argumentierte, ein schriftlicher Verweis hat als schulische Ordnungsmaßnahme keinen Strafcharakter, sondern ist eine pädagogische Maßnahme. Diese dient neben der Erziehung des betroffenen Schülers in erster Linie der Sicherung des Schulfriedens.

Vorausgesetzt wird eine objektive Pflichtverletzung des Schülers. Der Achtklässler hat hier gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, den Unterricht gestört und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt.

Der Schule steht bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht beschränkt seine Prüfung folglich darauf, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob die Grundsätze des Willkürverbots sowie der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurden.

Folge: Der schriftliche Verweis ist als mildeste Ordnungsmaßnahme angesichts der viralen Verbreitung der Fotos in der Schule, der damit verbundenen Nachahmungsgefahr und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers verhältnismäßig.

Auch die Eintragung des Verweises ins Zeugnis ist zulässig. Der Schüler hat durch das Versenden der heimlichen Aufnahmen das Risiko ihrer Verbreitung geschaffen. Er muss für die Folgen seines Handelns einstehen. Zudem handelt es sich hier nicht um ein Abschlusszeugnis.

VG Berlin, Urteil vom 21.7.2023, 3 K 211/22