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Schulbetretungsverbot als Schutz vor Windpocken-Epidemie

Arbeitnehmer & Auszubildende 7. Juni 2019
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wavebreak3 / stock.adobe.com

Ist ein Schulkind nicht geimpft und hatte es Kontakt zu einem Kind, das an Windpocken erkrankt ist, darf es vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Ein Schulbetretungsverbot ist geeignet, vor der hohen Ansteckungsgefahr zu schützen.

Eine Mutter ging gegen einen 16-tägigen Schulausschluss ihrer beiden Kinder gerichtlich vor. Diese hatten im Rahmen einer Faschingsveranstaltung an ihrer Schule Kontakt zu einem an Windpocken erkrankten Kind, waren aber selbst bis zum Schulausschluss nicht erkrankt. Die Kinder hatten keinen Impfschutz. Die Frau hielt das Schulbetretungsverbot gleichwohl für unzulässig.

Dem widersprach das Verwaltungsgericht Weimar. Die Schulbehörde hat die Schüler zutreffend als Ansteckungsverdächtige eingestuft. Beide hatten nachweislich Kontakt zu einer an Windpocken erkrankten Person. Diese Krankheit ist hoch ansteckend. Ein Schulbetretungsverbot ist nach dem Infektionsschutzgesetz eine geeignete Maßnahme, um die Ansteckungsgefahr für andere Kinder auszuschließen.

Da die betroffenen Schüler selbst keinen Impfschutz hatten, ist die Gefahr, dass sie selbst erkranken und weitere Mitschüler anstecken, deutlich höher als bei geimpften Kindern.

Eine nachträgliche Impfung der beiden Schüler hätte das Schulbetretungsverbot aufheben können. Sie ist ebenso als zulässige Gefahrenabwehrmaßnahme anzusehen. Diese Impfung ist aber freiwillig. Die Mutter schloss sie jedoch aus.

Der Ausspruch eines Schulbetretungsverbots ist verhältnismäßig. Die Schüler werden dadurch nicht mehr belastet als bei einer kurzzeitigen krankheitsbedingten Fehlzeit.

Der Schulausschluss verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungssatz. Geimpfte und nichtgeimpfte Schüler dürfen unterschiedlich behandelt werden, da die Ansteckungsgefahr in den beiden Gruppen offensichtlich unterschiedlich ist.

VG Weimar, Urteil vom 14.3.2019, 8 E 416/19 We