Direkt zum Inhalt

Nachtzuschläge dürfen unterschiedlich hoch sein

Arbeitnehmer & Auszubildende 27. April 2023
Image

CarlosBarquero / stock.adobe.com

Verschieden hohe tarifliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vorausgesetzt es liegt ein sachlicher Grund vor, der sich aus dem Tarifvertrag ergibt.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie Anwendung. Dieser regelt, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20 % und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 % der Stundenvergütung beträgt.

Eine Arbeitnehmerin leistete Nachtarbeit in einem Schichtmodell und erhielt dafür einen Zuschlag von 20 %. Sie ist der Auffassung, die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vor.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ersuchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Auslegung von Unionsrecht zu den Nachtarbeitszuschlägen. Doch der EuGH wies die Sache zurück. Die Festsetzung des Lohn- und Gehaltsniveaus ist den Mitgliedstaaten selbst vorbehalten. Die europäische Richtlinie zur Nachtarbeit regelt lediglich Dauer, Rhythmus, Gesundheitsschutz und Sicherheit.

Daraufhin fällte das BAG ein Grundsatzurteil: Eine Regelung im Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige, stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Vorausgesetzt, es liegt ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor, der sich bereits aus dem Tarifvertrag ergibt.

Die Gründe für den höheren Zuschlag bei unregelmäßiger Nachtarbeit sind im vorliegenden Fall laut Tarifvertrag gesundheitliche Belastungen und die geringere Planbarkeit der Arbeitseinsätze. Die Klage hatte daher keinen Erfolg.

Das BAG betonte aber, dass in anderen Verfahren eine andere Beurteilung erfolgen könne. Maßgeblich sind die jeweiligen tariflichen Regelungen.

BAG, Urteil vom 22.2.2023, 10 AZR 332/20