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Datenschutz: Schülerakte wird beim Schulwechsel nicht »bereinigt«

Arbeitnehmer & Auszubildende 25. März 2020
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herreneck / stock.adobe.com

Die DSGVO gewährt keinen Löschungsanspruch sensibler Daten in einer Schülerakte bei einem Schulwechsel. Die Daten über einen gewalttätigen und verhaltensauffälligen Schüler sind für die Aufgabenerfüllung der Schule notwendig.

Ein 13-jähriger Schüler hatte bereits das Probejahr an einem Berliner Gymnasium nicht bestanden. Nach einem Gewaltvorfall musste er in die Schule wechseln. Auch an der neuen Schule wurde der verhaltensauffällige Schüler gewalttätig. Zahlreiche Zwischenfällen wurde in die Schülerakte eingetragen.

Die Eltern wollten ihren Sohn schließlich auf eine Privatschule schicken. Sie fürchteten aber, dass der Inhalt der Schülerakte einer Aufnahme entgegenstehen könnte. So klagte der Schüler im Eilverfahren, bestimmte Seiten mit sensiblen Daten aus der Akte zu entfernen, die er für fehlerhaft und diskriminierend hielt. Er berief sich dabei auf einen Löschungsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, ein solcher Löschungsanspruch besteht nicht. Nach der DSGVO können sensible Daten nur gelöscht werden, wenn die Informationen von vornherein unrechtmäßig verarbeitet wurden oder das Speichern nach einiger Zeit nicht mehr notwendig ist. Das gilt mit Blick auf die Schülerakte nicht.

Das Berliner Schulgesetz erlaubt, Schülerdaten für schulbezogene Aufgaben zu erheben und zu verarbeiten. Vergleichsdaten aus der Vergangenheit können bei der Beurteilung des Schülerverhaltens relevant sein, wenn es beispielsweise darum geht, pädagogische Maßnahmen zu verhängen.

Diese Daten sind auch bei einem Schulwechsel maßgeblich. Denn sie dokumentieren die Entwicklung von Persönlichkeit und Verhalten eines Jugendlichen über seine gesamte Schullaufbahn hinweg. Die Informationen über mögliche Pflichtverletzungen eines Schülers sind für die nachfolgende Schule unerlässlich. Das Speichern sensibler Informationen ist deshalb rechtmäßig und notwendig.

VG Berlin, Beschluss vom 28.2.2020, VG 3 L 1028.19