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5-minütige Verspätung zur mündlichen Prüfung führt nicht zum Nichtbestehen des Examens

Arbeitnehmer & Auszubildende 29. März 2019
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Drobot Dean / stock.adobe.com

Die Entscheidung, das Examen insgesamt für »nicht bestanden« zu erklären, wenn der Kandidat sich nach einer Pause um fünf Minuten verspätet und ihm deswegen die Fortsetzung der Prüfung insgesamt zu verweigern, ist unverhältnismäßig.

Eine Jura-Studentin hatte am Tag ihrer mündlichen Prüfung den ersten Teil der Prüfung zunächst erfolgreich absolviert, war dann jedoch aus einer Pause unentschuldigt nicht rechtzeitig zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung, die aus insgesamt vier Teilprüfungen, zurückgekehrt.

Ihre Verspätung betrug nur fünf Minuten. Gleichwohl wurde ihr die Teilnahme am laufenden Prüfungsgespräch verweigert. Sie durfte auch nicht mehr zu den folgenden, durch Pausen voneinander getrennten Gesprächsabschnitten nachträglich in die Prüfung einsteigen.

Das Landesjustizprüfungsamt erklärte das Staatsexamen aufgrund »vorwerfbaren Verhaltens« (hier: die Verspätung) für nicht bestanden. Es berief sich auf eine Vorschrift aus dem Juristenausbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens, wonach durchfällt, wer ohne ausreichende Entschuldigung den Termin für die mündliche Prüfung nicht bis zu ihrem Ende wahrnimmt. Die Studentin wehrte sich gegen diese Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – in letzter Instanz klar, dass die einzelnen Prüfungsabschnitte keine »untrennbare Einheit« darstellen. Der Studentin hätte deshalb der Einstieg in die nachfolgenden Prüfungsabschnitte nicht verwehrt werden dürfen. Das Examen ist zu Unrecht als insgesamt „nicht bestanden“ bewertet worden.

Solch drastische Sanktionen für berufsbezogene Prüfungen sind an strenge Anforderungen geknüpft. So muss beispielsweise der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben, damit ein Verstoß gegen das Recht auf freie Berufswahl ausgeschlossen werden kann (Art. 12 Abs. 2 GG). Deshalb ist die vom Prüfungsamt herangezogene Vorschrift so auszulegen, dass nur Fälle erfasst werden, »in denen ein Prüfling aus der begonnenen mündlichen Prüfung aus eigenem Entschluss aussteigt«. Eine geringfügige Verspätung stellt jedoch keinen freiwilligen Prüfungsabbruch dar.

Folge: Die Studentin darf die Prüfung wiederholen. Nur die Teilnahme an dem Prüfungsabschnitt, zu dem sie zu spät kam, hätte mit null Punkten bewertet werden dürfen. An den weiteren Prüfungsteilen hätte man sie aber teilnehmen lassen müssen.

BVerwG, Urteil vom 27.2.2019, 6 C 3.18