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Lizenz Bild/Film

  • Sie können wählen zwischen der Einräumung von eingeschränkten oder uneingeschränkten Nutzungsrechten
  • Regeln Sie die Verwertungsrechte für die Nutzung online und offline

Was bietet Ihnen dieser Lizenzvertrag für Bild und Film?

  • Regelungen für Urheber und Lizenznehmer
  • Vereinbaren Sie individuell die Lizenzhöhe und die Lizenzdauer
  • Sie haben die Wahl zwischen einfacher und ausschließlicher Rechteeinräumung
  • Regeln Sie die Vergütung gemäß Ihrer Bedürfnisse pauschal oder anteilig
  • Erstellen Sie ein unterschriftsfertiges Dokument als PDF zum Download
  • DSGVO-konform

Weitere Informationen

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Alle Dokumente können Sie bequem online speichern und jederzeit einsehen.

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Weitere Informationen zu diesem Lizenzvertrag Bild/Film

Die Nutzung von Bildern, Fotos und Videos durch einen anderen als den Urheber ist rechtssicher nur möglich, wenn zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer eine Lizenzvereinbarung, auch Lizenzvertrag genannt, abgeschlossen worden ist. Mit diesem Nutzungsvertrag werden dem Lizenznehmer einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte zur Verwertung und Auswertung der Bilder übertragen.

Lizenzgeber kann sowohl der Urheber der Bilder, also z. B. der Fotograf, als auch ein sonstiger Rechteinhaber sein, bspw. eine Bildagentur, der der Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte übertragen hat. Als Lizenznehmer, also Nutzer der Bilder, Fotos und/oder Videos kommen Verlage, Unternehmen und auch Privatpersonen infrage.

Im Rahmen des Lizenzvertrages sind viele Punkte zu regeln:

  • Verwendung der Bilder
  • Übergabe der Bilder
  • Umfang der Rechteübertragung: einfach oder ausschließlich, räumlich oder zeitlich beschränkt
  • Aufzählung der verschiedenen Nutzungsarten, wie z. B. Print, TV und Film, Bild- und Tonträger, online etc.
  • Möglichkeit zur Einräumung von Unterlizenzen
  • Laufzeit der Lizenz
  • Vergütung, also ob der Lizenzgeber pauschal oder anteilig an der Nutzung beteiligt wird

Lizenzgegenstand

Das konkrete Werk bzw. die konkreten Werke (den „Lizenzgegenstand“) sollten Sie in jedem Fall in Anlage 1 zu dem Vertrag bezeichnen. Im Vertrag selbst können Sie vereinbaren, in welcher Form der Lizenzgegenstand übergeben werden soll (Übergabe auf einem Speichermedium oder Bereitstellung zum Download). Als Lizenznehmer kann es sinnvoll für Sie sein, in Anlage 1 auch die technischen Details des zu übergebenden Lizenzgegenstandes (z. B. das Dateiformat oder eine bestimmte Mindestauflösung) zu regeln.

Rechteübertragung - Im Urheberrecht gilt die sog. Zweckübertragungslehre. Danach räumt der Urheber im Zweifel (d. h. vor allem bei fehlender Auflistung der einzelnen Rechte) nur diejenigen Rechte ein, die für die Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind. Daher sollten Sie sich als Lizenznehmer in jedem Fall überlegen, welche der angegebenen Nutzungsarten für Ihre Zwecke in Frage kommen. Die entsprechenden Rechte können zeitlich (über die Regelung Vertragslaufzeit) und räumlich (auf ein bestimmtes Gebiet) beschränkt werden.

Eine Lizenz kann als einfache oder ausschließliche Lizenz vereinbart werden. Eine einfache Lizenz erlaubt es dem Lizenzgeber, weitere Lizenzen an Dritte zu vergeben. Bei einer ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer dagegen als Einziger die entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte. Zudem kann vertraglich geregelt werden, ob der Lizenznehmer selbst weitere Unterlizenzen einräumen darf. Diese Möglichkeit ist gesetzlich nur für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz vorgesehen. Grundsätzlich werden dem Lizenznehmer die Rechte erst bei Bezahlung eingeräumt. Dies schützt den Lizenzgeber. Jedoch kann ein Lizenznehmer auch darauf bestehen, dass er die Rechte bereits bei Vertragsschluss erhält. Dies sichert ihn vor allem gegen Zwischenverfügungen des Lizenzgebers oder Pfändungen beim Lizenzgeber ab.

Vergütungsmodelle

Bei der Vergütung kann zunächst zwischen einer pauschalen und einer anteilsmäßigen Vergütung gewählt werden. Bei der pauschalen Vergütung zahlt der Lizenznehmer entweder einmalig oder in regelmäßigen Abständen (monatlich oder jährlich) einen festen Betrag an den Lizenzgeber. Bei einer anteiligen Vergütung kann die Höhe der Vergütung in Abhängigkeit zu den erzielten Erlösen (sog. Umsatzlizenz) oder zum erzielten Absatz (sog. Stücklizenz) des Lizenznehmers gestaffelt werden.

Die pauschale Vergütung bietet den Vorteil, dass sie schnell und einfach umgesetzt werden kann. Bei Vergütungen mit Beteiligungsvarianten muss die konkrete Höhe der Vergütung im Einzelfall erst berechnet werden, was je nach Konstellation zu Problemen führen kann. Umgekehrt stellt sich bei der pauschalen Vergütung das Problem der Angemessenheit. Der Lizenzgeber kann im Falle einer unangemessenen Vergütung nachträglich eine Anpassung verlangen. Um sich hiervor zu schützen, sollten Sie als Lizenznehmer von Anfang an eine angemessene Vergütung vereinbaren. Dabei sind vor allem die Laufzeit des Vertrages sowie Art und Umfang der eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte zu berücksichtigen. Die anteilige Vergütung ist flexibel und damit in der Regel auch angemessen. Im Einzelfall kann es jedoch Schwierigkeiten bereiten, die konkrete Höhe der Vergütung zu ermitteln. Daher wird dem Lizenznehmer bei der Vereinbarung einer anteiligen Vergütung ein sog. Buchprüfungsrecht eingeräumt, das es ihm erlaubt, auf eigene Kosten einen unabhängigen und vereidigten Buchprüfer mit der Prüfung der Abrechnungen und der Buchhaltung des Lizenzgebers bezüglich der Beteiligung zu beauftragen. Schließlich bietet sich eine anteilige Vergütung praktisch nur für solche Fälle an, in denen der Lizenzgegenstand messbar kommerziell verwertet wird (z. B. beim Verkauf von Produkten).

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