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Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers

  • Geeignet zur Kündigung durch die Gesellschaft
  • Geschäftsführer rechtsgültig und fristlos kündigen

Was bietet Ihnen diese außerordentliche Kündigung des<br/> Geschäftsführers?

  • Sie erhalten ein fertig formuliertes Kündigungsschreiben an den Geschäftsführer
  • Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Gesellschaft
  • Das Schreiben beinhaltet ebenfalls eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin
  • Mit Hinweis an den Geschäftsführer zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit
  • Sie erhalten eine ausformulierte und einsatzbereite Kündigung in den Dateiformaten PDF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word)
  • DSGVO-konform

Was Sie bei der Kündigung des Geschäftsführers beachten sollten

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft hat eine doppelte rechtliche Stellung inne, die auch bei der Kündigung des Geschäftsführers zu beachten ist. Erstens ist er als bestellter Gesellschafter Organ der Gesellschaft. Zweitens bestimmt sich seine Tätigkeit nach dem Anstellungsvertrag. Will sich die Gesellschaft von dem Geschäftsführer trennen, muss sie dafür sorgen, dass beide Rechtsverhältnisse, sowohl das organschaftliche als auch das Anstellungsverhältnis, beendet werden. Damit das organschaftliche Verhältnis endet, muss die Gesellschaft den Geschäftsführer abberufen. Damit das Anstellungsverhältnis endet, muss sie es kündigen.

Der Kündigung ist das Original des Beschlusses der Gesellschafterversammlung beizufügen, den Sie mit Smartlaw ebenfalls erstellen können. Auch dieser muss beim Handelsregister angemeldet werden.

Außerordentliche Kündigungen werden zumeist in Form der fristlosen Kündigung ausgesprochen. Der Geschäftsführer ist also "ab sofort" gekündigt. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Unser Kündigungsschreiben sieht daher vor, dem Geschäftsführer hilfsweise, also für den Fall, dass ein wichtiger Grund doch nicht vorliegt, auch ordentlich zu kündigen. Notwendig ist auch, dass die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen wird.

Zudem finden Sie hier eine ordentliche Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses.

Angabe des Grundes der Kündigung

Für die außerordentliche Kündigung durch die Gesellschaft bedarf es eines sogenannten „wichtigen Grundes“. Vor der Erklärung der außerordentlichen Kündigung sollten Sie als Gesellschaft prüfen, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt.

In den meisten Fällen muss der Grund der Kündigung nicht im Kündigungsschreiben angegeben werden. Dieses Dokument ist deshalb für die meisten Kündigungserklärungen verwendbar. Anders ist es aber, wenn ausnahmsweise die Angabe von Gründen verbindlich vereinbart ist, z. B. im Gesellschaftsvertrag oder im Dienstvertrag. Dann ist dieses Dokument nicht geeignet.

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Hilfsweise ordentliche Kündigung

Die Anforderungen des Arbeitsrechts an das Vorliegen des wichtigen Grundes sind sehr hoch. Daher sieht dieses Kündigungsschreiben vorsorglich auch die ordentliche und fristgerechte Kündigung zum nächstzulässigen Termin vor. Dieser Termin wird automatisch errechnet, je nachdem, ob die gesetzliche oder die vertragliche Kündigungsfrist länger ist.

Rechtzeitiger Zugang der Kündigung

Für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist es auch erforderlich, dass das Kündigungsschreiben dem Geschäftsführer innerhalb von zwei Wochen nachdem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgeblichen Gründen Kenntnis erlangt hat, im Original zugeht.

Bitte beachten Sie: Erst der Zugang löst den Beginn der Kündigungsfrist für die hilfsweise im Schreiben aufgenommene ordentliche Kündigung aus; diese beginnt dann am folgenden Tag. Daher sollten Sie als Gesellschaft unbedingt den rechtzeitigen Zugang des Kündigungsschreibens bei dem Geschäftsführer sicherstellen, um Gewissheit über den Beginn und das Ende der Kündigungsfrist zu haben. Am sichersten ist die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens an den Geschäftsführer in Gegenwart eines geeigneten Zeugen.

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