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Wahl deutschen Rechts

  • Ergänzen Sie jetzt Ihr Testament mit einer Rechtswahlklausel
  • Rechtswahlklausel gültig für alle Erbfälle nach dem 17.08.2015
  • Stellen Sie sicher, dass auf Ihren Erbfall nur deutsches Recht zur Anwendung kommt

Was Regelt dieses Dokument?

  • Ergänzen Sie Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag mit einer Rechtswahl des deutschen Rechts gemäß der neuen EU-Erbrechtsverordnung
  • Das Dokument ist auch ohne Testament oder Erbvertrag gültig
  • Sie erhalten eine fertig formulierte Klausel zur Ergänzung Ihres Testaments

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Ergänzen Sie Ihr Testament mit einer Rechtswahlklausel

Die EU-Erbrechtsverordnung

Die EU-Erbrechtsverordnung, die das Vererben innerhalb der Europäischen Union vereinfachen soll, wird ab 17.8.2015 auf alle Todesfälle angewendet. Zentraler Bestandteil der Verordnung ist, dass grundsätzlich das Recht des Landes auf einen Erbfall Anwendung findet, in dem der Verstorbene seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte, also in der Regel dort, wo der Erblasser lebte. Dies kann unter Umständen sogar schon dann der Fall sein, wenn der Verstorbene regelmäßig die Winter im sonnigen Süden verbrachte, dort ein Haus besaß o.ä.

Nach der EU-Erbrechtsverordnung besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie selbst festlegen können, ob das Erbrecht Ihrer eigenen Staatsangehörigkeit für Sie gelten soll: im eigenen Testament, im Erbvertrag oder einfach nur mit diesem Dokument.

Mit der hier verfügbaren Rechtswahlklausel können Sie, dass das deutsche Erbrecht für Ihren Todesfall gelten soll, auch wenn Sie im Ausland versterben.

Bisher konnte es Personen, die im Ausland leben und verstarben passieren, dass das Erbrecht des jeweiligen Landes galt oder sogar Vermögen und Grundstücke nach unterschiedlichen Rechtsordnungen zu beurteilen waren. Dies erschwerte den Antritt des Erbes der Hinterbliebenen oft, da sie sich mit den rechtlichen Regelungen des Landes auseinandersetzen mussten, überdies war es möglich, dass es ausländischen Regelungen bestimmte deutsche erbrechtliche Regelungen nicht anerkannten und so gerade nicht der „letzte Wille“ des Verstorbenen zum Zuge kam. Dies kann nun mit der Rechtswahlklausel verhindert werden.

Wer muss sein Testament ändern?

Haben Sie bereits ein Testament erstellt und besitzt dieses keine Rechtswahlklausel? Dann sollten Sie diese ergänzen, wenn Sie einen längeren Aufenthalt in einem EU-Land planen.

Wenn Sie kein Testament haben, weil z. B. die Regelungen gesetzliche Erbfolge auch Ihren Wünschen entspricht, dann können Sie trotzdem mit diesem Dokument bestimmen, dass das deutsche Erbrecht gelten soll. Falls Sie bei Ihrem Auslandsaufenthalt versterben, verläuft auch ohne Testament dann alles nach Plan.

Auch bei der Wahl des deutschen Rechts handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, also um ein Testament. Auch diese Regelung muss also noch einmal per Hand abgeschrieben werden.

Was passiert wenn man im Urlaub verstirbt?

Sollten Sie sicher sein, langfristig in Deutschland zu bleiben, dann ist eine Rechtswahl nicht unbedingt nötig. Falls Ihnen bei einem kurzfristigen Aufenthalt im Ausland, beispielsweise bei einem Urlaub etwas zustößt, dann findet trotzdem das deutsche Erbrecht Anwendung.

Ergänzen Sie Ihr Testament mit einer Rechtswahlklausel

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