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Was gilt, wenn die »gelbe Tonne« falsch befüllt wird?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 29. April 2020
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Christian Maurer / stock.adobe.com

Wird eine Wertstofftonne (sogenannte »gelbe Tonne«) falsch befüllt, darf das zuständige Entsorgungsunternehmen sie nicht einfach abziehen. Es ist allerdings berechtigt, die Leerung zu verweigern.

Der Eigentümer eines Wohnhauses besaß eine Wertstofftonne (sogenannte »gelbe Tonne«), die ihm das Entsorgungsunternehmen überlassen hatte. Die Tonne stand auf seinem Grundstück, das Wohnhaus war vermietet. Der Mieter war berechtigt die Recyclingtonne zu nutzen. Er befüllte die Tonne jedoch wiederholt falsch.

Daraufhin entfernte das Entsorgungsunternehmen die Tonne. Es berief sich dabei auf seine Nutzungsbedingungen. Diese sahen vor, dass bei wiederholter Falschbefüllung der Abzug der Tonne gerechtfertigt ist.

Der Grundstückseigentümer widersprach dem Abzug, die Tonne wurde daraufhin wieder aufgestellt. Der Eigentümer klagte später auf Unterlassung des zukünftigen Abzugs und auf Schadensersatz. Zur Begründung trug er vor, aufgrund des kurzzeitigen Abzugs der Tonnen habe er Ersatztonnen aufstellen müssen. Für die alternative Müllentsorgung seien zusätzliche Gebühren entstanden.

Das Oberlandesgericht Dresden entschied: Wird eine gelbe Tonne falsch befüllt, muss sie stehen bleiben. Das Entsorgungsunternehmen darf sie nicht einfach entfernen. Das Entsorgungsunternehmen ist dazu nicht berechtigt, selbst wenn die Nutzungsbedingungen dieses vorsehen. Der Abzug der Tonne stellt eine sogenannte »verbotene Eigenmacht« dar.

Das Unternehmen darf sich jedoch weigern, die falsch befüllte Tonne zu leeren oder kann sich die Leerung der falsch befüllten Tonne plus deren Nachentsorgung zusätzlich vergüten lassen – sofern dies in den AGB geregelt ist.

Der Grundstückseigentümer als Vermieter kann keinen Schadensersatz für das Aufstellen von Ersatztonnen verlangen. Denn die Kosten dafür wären auch dann angefallen, wenn das Entsorgungsunternehmen anstatt die Tonne zu entziehen, diese nicht geleert hätte.

OLG Dresden, Urteil vom 1.10.2019, 4 U 774/19