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Straßenanlieger: Zulässige Sondernutzung des Gehwegs für ein Kfz-Ladekabel?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 3. Juni 2022
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mpix-foto / stock.adobe.com

Ein Mann wollte seine E-Mobil unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen. Aber: Eine Kommune muss es den Anwohnern nicht erlauben, Ladekabel über Gehwege zu verlegen. Öffentliche Sicherheitsbelange überwiegen.

Ein Straßenanlieger beantragte bei der Stadt Oberursel, ihm eine Sondernutzungserlaubnis für die Verlegung von zwei über einen Gehweg laufenden Kabelleitungen zu erteilen. Die Leitungen wollte er nutzen, um seine beiden Elektrofahrzeuge regelmäßig unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können.

Für die mehrstündig andauernden Ladevorgänge wollte der Mann die am Boden liegenden Elektroleitungen mit Kabelbrücken abdecken. Diese wiesen eine Höhe von maximal 4,3 cm auf. Mit dieser Abdeckung wollte er Passanten eine gefahrlose Überquerung ermöglichen. Die Kabelbrücken waren überdies mit gelb-schwarzen Markierungen versehen, sodass Fußgänger sie problemlos erkennen können.

Die Gemeinde lehnte den Antrag ab. Begründung. Diese Konstruktion stelle eine Stolperfalle dar. Ein störungsfreier Gebrauch des Gehweges sei dann nicht mehr gewährleistet.

Daraufhin reichte der Anwohner Klage ein und führte ergänzend aus: In der Gemeinde gebe es keine ausreichende Anzahl an Ladesäulen. So könne er seine Fahrzeuge nicht jederzeit aufladen. Der ablehnende Bescheid der Gemeinde berücksichtige darüber hinaus nicht die Aspekte des Klimaschutzes sowie der angestrebten Mobilitätswende.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main folgte der Argumentation des Mannes jedoch nicht. Die Richter wiesen darauf hin, es liegt grundsätzlich im Ermessen einer Gemeinde, ob sie Bürgern eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt oder nicht.

Hier habe die Gemeinde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Stadt Oberursel kam zum Ergebnis, dass öffentliche Sicherheitsbelange das Interesse des Anwohners, seine Kfz im öffentlichen Straßenraum zu laden, überwiegen. Sie hat sich dabei an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientiert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie des einwandfreien Straßenzustandes in ihre Ermessenserwägung berücksichtigt. So fordert es die Rechtsprechung.

Insbesondere Personen mit Gehbehinderung (z.B. Rollstuhlfahrer sowie Menschen, die auf einen Rollator angewiesen sind) werden durch die Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg in der Barrierefreiheit eingeschränkt. Diese Konstruktion stellt eine Stolperfalle dar. Die öffentlichen Belange dieses Personenkreises sind höher zu bewerten als das Privatinteresse des Anwohners, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe seines Hauses aufladen zu können.

Daran ändert auch das Staatsschutzziel des Klimaschutzes nichts. Aspekte des Klimaschutzes zählten nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis einzubeziehen sind.

Die Mobilität des Anwohners wird zudem nicht unangemessen beeinträchtigt. Denn er besitzt zwei Fahrzeuge. Damit hat er die Möglichkeit, die Akkus der Autos nacheinander an einer öffentlichen Ladestation aufzuladen.

VG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.2.2022, 12 K 540/21.F; n. rk.