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Smart-Home: Wer trägt die Kosten für einen Polizeieinsatz bei Fehlalarm?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 14. Juli 2020
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Stockwerk-Fotodesign / stock.adobe.com

Ein Hauseigentümer muss die Kosten des Polizeieinsatzes tragen. Das gilt auch dann, wenn die Ursache für das Auslösen der Alarmanlage nicht ermittelt werden kann.

Ein Ehepaar bewohnte ein Haus, in dem eine Alarmanlage installiert ist. Die Hauseigentümer waren auf Reisen, als daheim die Alarmanlage auslöste. Der Ehemann erhielt per SMS eine Alarmmeldung auf sein Smartphone. Daraufhin rief er umgehend auf der zuständigen Polizeiwache an.

Im Einvernehmen mit den Hausbesitzern überprüften zwei Polizeibeamte das Anwesen. Sie konnten jedoch keine Ursache für das Auslösen der Alarmanlage feststellen – es ließen sich weder Einbruch- noch Diebstahlspuren finden.

Kurz darauf wurde dem Ehepaar die Rechnung für den Einsatz präsentiert. Es erhielt einen Kostenbescheid in Höhe von € 171,-. Die Pauschale werde für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine sogenannte „Überfall- oder Einbruchsmeldeanlage“ fällig.

Die Eigentümer wollten die Gebühren nicht bezahlen. Sie hätten keine andere Wahl gehabt, als die Polizei zu informieren, nachdem das Alarmsystem aktiviert worden war. Der Polizeieinsatz sei zudem auf Anregung der Beamten durchgeführt worden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab jedoch der Polizei Recht: Der Eigentümer müssen die Kosten tragen, die aufgrund eines ungerechtfertigten Auslösens ihres Alarmsystems für den Polizeieinsatz anfallen. Ein solcher Fehlalarm liegt vor, wenn die Polizei außer dem Alarm selbst keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellen kann. Gleichgestellt sind Fälle, in denen die Ursache für das Auslösen der Alarmanlage unklar bleibt und nicht ermittelt werden kann.

Zwar handelt die Polizei grundsätzlich im öffentlichen Interesse zur Gefahrenabwehr. Doch hier lag der Einsatz im überwiegenden privaten Interesse des Hauseigentümers. Dieser hatte sich telefonisch an die Polizei gewandt und um Hilfe gebeten. Das damit verbundene Risiko eines Fehlalarms, der nicht aufgeklärt werden kann, trägt der Eigentümer einer solchen Alarmanlage.

VG Koblenz, Urteil vom 5.5.2020, 3 K 1063/19.KO