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Nachbarschaftsstreit um Abzweigung eines Regenfallrohrs

Wohnungseigentum & Grundbesitz 27. Mai 2020
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the_builder / stock.adobe.com

Ein Regenfallrohr darf im öffentlichen Luftraum angebracht werden. Geringfügige Zugangsbeeinträchtigungen zu seinem Grundstück muss ein Nachbar dabei dulden. Veränderungen an seinem eigenen Regenfallrohr muss er jedoch nicht akzeptieren.

Die Eigentümer zweier nebeneinanderliegender Wohnhäuser stritten über eine ungenehmigte Abzweigung an einem Regenfallrohr. Der eine Nachbar hatte sein Wohnhaus wärmedämmen lassen. Als Folge der Isolierung sprang die Fassade seines Hauses gegenüber der eines Nachbarn ein Stück vor.

An der Seite dieses Vorsprungs ließ der Mann ein Regenfallrohr anbringen, ohne dies vorher mit dem Nachbarn abzusprechen oder ihm die Maßnahme anzukündigen. Auch eine Baugenehmigung lag nicht vor.

Das Rohr befand sich im Luftraum vor dem Hause seines Nachbarn – allerdings auf öffentlichem Grund. Denn das Nachbarhaus grenzte unmittelbar an den öffentlichen Bürgersteig. Genau dort befand sich auch das Regenfallrohr des Nachbarhauses.

Um einen Anschluss für sein Regenfallrohr herzustellen, ließ der Bauherr das Regenfallrohr des Nachbarn im unteren Bereich auftrennen und eine Abzweigung einfügen, in die sein Regenfallrohr eingesetzt wurde.

Der Nachbar war damit nicht einverstanden. Er verlangte, dass das Regenfallrohr beseitigt und der ursprünglichen Zustandes seines eigenen Regenfallrohres wiederhergestellt wird.

Das Landgericht Koblenz gab ihm Recht. Der Grundstückseigentümer muss die eingebrachte Abzweigung am Regenfallrohr seines Nachbarn entfernen und dessen Regenfallrohr wieder in den Ursprungszustand versetzen.

Das Anbringen eines Regenfallrohres im öffentlichen Luftraum ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Geringfügige Zugangsbeschränkungen zu seinem Grundstück hat ein Grundstückseigentümer ebenso hinzunehmen wie geringfügige optische Beeinträchtigungen.

Allerdings muss der Nachbar die ungenehmigte Abzweigung des Regenfallrohrs nicht hinnehmen. Diese stellt zum einen eine Eigentumsverletzung dar. Die Abzweigung ist ohne Genehmigung bzw. nachträgliche Zustimmung angebracht worden.

Zum anderen wurde mit dieser Baumaßnahme gegen die kommunale Abwassersatzung verstoßen. Die Zusammenführung zweier Regenfallrohre muss danach vorab der Stadt angezeigt werden. Nach Prüfung hätte die Stadt selbst oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen diese Arbeit ausgeführt. Eine fachgerechte Montage soll die Gefahr von Überflutungen bei Starkregen vermeiden. Das eigenmächtige Ausführung dieser Arbeit durch den Grundstückseigentümer war somit unzulässig.

LG Koblenz, Urteil vom 5.7.2019, 13 S 8/19