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Bezahlt die Unfallversicherung für einen Bandscheibenvorfall bei Gartenarbeiten?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 13. Juli 2020
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upixa / stock.adobe.com

Ein Mann hatte sich bei Gartenarbeiten einen Bandscheibenvorfall zugezogen. Die private Unfallversicherung zahlte nicht. Begründung: Es liegt bei stoßartiger Belastung kein Unfallereignis vor.

Ein Hobbygärtner hatte beim Umgraben des heimischen Gartens einen Bandscheibenvorfall erlitten. Ursächlich war ein Tritt mit dem Fuß auf den Spaten. Von seiner privaten Unfallversicherung verlangte er Ersatz.

Diese weigerte sich zu bezahlen, es liege kein Versicherungsfall vor. Die Belastung beim Auftreten des Fußes auf einen Spaten sei keine »unfreiwillige Einwirkung von außen«.

Dieser Argumentation schloss sich das Oberlandesgericht Jena an: Die stoßartige Belastung beim Auftreten des Fußes auf einen Spaten ist keine »Einwirkung von außen«. Stattdessen wirkt der Geschädigte seinerseits auf den Gegenstand ein – und zwar ausschließlich durch eine Eigenbewegung. Damit liegt kein Unfall im Sinne der der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) dar.

Das Gericht erläuterte: Die AUB definieren einen Unfall als »plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, durch das die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet«. Am wesentlichen Merkmal einer »Einwirkung von außen« fehlt es bei vollständig willensgesteuerten und gegebenenfalls ungeschickten Eigenbewegungen (z.B. Bücken oder Aufrichten aus der Hocke), sofern schon diese Eigenbewegung zur Gesundheitsbeschädigung führt – und nicht erst eine durch sie verursachte Kollision.

Aber: Eigenbewegungen führen dann zu einem Unfall im Sinne der AUB, wenn sie nicht programmgemäß verlaufen, also der geplante Bewegungsablauf von außen gestört oder behindert wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Gärtner über den Spaten gestolpert oder ausgerutscht wäre und sich dabei verletzte hätte.

OLG Thüringen, Urteil vom 22.2.2019, 4 U 536/16