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Wer einen Makler beauftragt, zahlt ihn auch

Vermieten von Wohnraum & Garage 21. Juli 2016
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Wer einen Makler beauftragt, zahlt ihn auch

© Monkey Business / fotolia.com

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt das sogenannte „Bestellerprinzip“: Wer als Erster den Makler beauftragt hat, muss auch die Kosten hierfür übernehmen.

Zwei Immobilienmakler sind vor das Verfassungsgericht gezogen, da sie sich durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz aus dem Jahre 2015 in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sehen. Das mit diesem Gesetz eingeführte sogenannte „Bestellerprinzip“ sei nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen.

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sahen dies anders. Sie haben gegenüber dem Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Unser Rechtstipp:
Nach dem Bestellerprinzip darf ein Makler für die Vermittlung einer Wohnung vom Wohnungssuchenden grundsätzlich kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Der Wohnungsvermittler darf also in der Regel vom Mietinteressent keine Provision verlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Makler einen Vermittlungsvertrag mit dem Wohnungssuchenden geschlossen hat und nur aufgrund dieses Vertrages vom Vermieter den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten. Auch Vereinbarungen, durch die Wohnungsuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro gegenüber dem Wohnungsvermittler verfolgt werden.

BVerfG: Angemessener Interessenausgleich

Nach Auffassung des BVerfG bringt der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Regelung die widerstreitenden Interessen von Wohnungssuchenden und Maklern in einen angemessenen Ausgleich. Zwar sind Immobilienmakler durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz tatsächlich in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt. Dieser Eingriff in die Rechte der Immobilienmakler ist aber nach der Verfassung gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber darf die durchs Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der Makler, für ihre vermittelnden Tätigkeiten ein Entgelt zu vereinbaren, begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. Dabei hat der Gesetzgeber einen großen Spielraum bei der Wahl der Mittel, diesem strukturellen Ungleichgewicht entgegenzuwirken.

Hier hat der Gesetzgeber festgestellt, dass Wohnungssuchende dadurch benachteiligt wurden, dass sie Kosten tragen mussten, die vor allem im Interesse des Vermieters entstanden. Denn in der Regel beauftragt der Vermieter den Makler, für ihn einen passenden Mieter zu finden. Also hat der Gesetzgeber festgelegt, dass zukünftig der Vermieter auch die Provision des Maklers übernehmen soll, der für ihn tätig geworden ist. Einer wirtschaftlichen Überforderung der Wohnungssuchenden soll dadurch entgegengewirkt werden. So schafft die neue Regelung einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den sich diametral gegenüberstehenden Interessen von Wohnungssuchenden und Immobilienmaklern.

Da trotzdem provisionspflichtige Aufträge zur Wohnungsvermittlung möglich bleiben, können Makler in ihrer Branche weiterhin tätig bleiben. Sie werden durch das Gesetz nicht dazu gezwungen, ihren Beruf an den Nagel zu hängen und sich eine neue Existenz zu schaffen.

(Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 29.06.2016, Az. 1 BvR 1015/15)