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Wer haftet für Sturz bei Trainingsfahrt von Radfahrern?

Sport & Freizeit 30. April 2020
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milkovasa / stock.adobe.com

Stürzt einer der Teilnehmer einer Trainingsfahrt infolge eines Überholmanövers eines der anderen Radfahrer, hat er einen Schadensersatzanspruch, wenn das Feld der Radler sich zu diesem Zeitpunkt schon auseinandergezogen hatte.

Ein Beamter nahm mit 16 weiteren Radfahrern an einer Fahrradtour teil. Es sollte eine sportliche Trainingsfahrt werden. Auf einer Strecke mit Gefälle fuhr der Beamte neben einem anderen Teilnehmer. Zu dieser Zeit hatte sich der Pulk der Radler bereits auseinandergezogen und eine ruhige Phase der gemeinsamen Radtour hatte begonnen. Ein weiterer Radfahrer wollte die beiden nebeneinander Fahrenden überholen. Als er dafür auf den unbefestigten Seitenstreifen ausweichen musste, berührte sein Fahrrad den neben dem Beamten fahrenden Radler. Dieser kollidierte in der Folge mit dem Beamten, der dadurch gegen einen Baum geschleudert wurde und sich erhebliche Verletzungen zuzog. Er verlangt nun von dem Überholenden Schadensersatz für Heilbehandlungskosten sowie für Dienstbezüge.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte das Urteil des Landgerichts Frankfurt und entschied, der Überholer muss an den gestürzten Beamten Schadensersatz zahlen.

Er hat beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Damit hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

Der zum linken Fahrbahnrand vorhandene Raum reichte zum gefahrlosen Überholen nicht aus. Sein Abstand zum Lenker des Radfahrers, den er überholen wollte, betrug höchstens 48 cm. Da der Körper eines erwachsenen Mannes noch über den Lenker hinausragt, war der tatsächliche Abstand sogar noch geringer.  

Indem er trotzdem zu überholen versuchte, berücksichtigte er nicht die Gefahr, dass es wegen Schlenkerns zu einer Berührung der Radfahrer kommen konnte. Gerade jemand, der auf engem Raum überholt wird, gerät leicht ins Schlenkern. Somit hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt.

Grundsätzlich ist nun aber bei sportlichen Wettkämpfen mit nicht unerheblichem Gefährdungspotenzial davon auszugehen, dass die Sportler untereinander nicht für gegenseitige Schäden aufkommen müssen, sofern dem Schädiger nicht ein gewichtiger Regelverstoß angelastet werden kann. Diese Grundsätze gelten in der Regel auch bei Trainingsfahrten im Pulk, sind hier aber nicht anzuwenden.

Denn die Radfahrer waren zum Unfallzeitpunkt nicht im Pulk unterwegs. Sie fuhren nicht dicht hinter- und nebeneinander, um den gegenseitigen Windschatten auszunutzen. Sie hatten lediglich geplant, möglichst schnell auf den Berg zu fahren und anschließend entspannt wieder herabzurollen. So hat sich gerade kein typisches Risiko des Fahrens im Pulk realisiert.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.3.2020, 1 U 31/19