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Unfallversicherungsschutz für das ehrenamtliche Füttern von Streunerkatzen

Sport & Freizeit 19. Mai 2020
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Marina / stock.adobe.com

Wer ehrenamtlich streunende Katzen füttert, hat bei einem anschließenden Verkehrsunfall keinen Anspruch auf eine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall.

Eine Frau engagierte sich ehrenamtlich bei einem gemeinnützigen Tierschutzverein. Sie kümmerte sich regelmäßig um städtische Streunerkatzen, die sie fütterte.

Auf dem Heimweg von einer der Futterstellen erlitt sie einen Verkehrsunfall. Sie machte die Ersatzansprüche bei der Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung geltend. Doch diese übernahm die Kosten nicht. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Damit war die Frau nicht einverstanden und klagte.

Das Sozialgericht Dortmund folgte der Auffassung der Berufsgenossenschaft. Versicherungsschutz besteht in erster Linie für abhängig Beschäftigte. Dies ist bei der „Katzenmutter“ nicht der Fall. Sie ist ehrenamtlich als Vereinsmitglied tätig, nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages.

Zudem fällt die Frau nicht unter den Unfallversicherungsschutz als „Wie-Beschäftigte“. Das sind Fälle, in denen auch Personen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, die wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen wie abhängig Beschäftigte tätig sind.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Geschädigte nicht. Sie ist aus Tierliebe im Tierschutzverein tätig und hat die Streunerkatzen ehrenamtlich versorgt. Das Futter bezahlt der Verein, die Frau erhält für ihren Einsatz weder Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung.

Folge: Das Füttern und der Weg zu den Futterstellen sind keine versicherten Freizeitbeschäftigungen.

SG Dortmund, Urteil vom 6.6.2019, S 18 U 452/18


Unser Rechtstipp:
Für solche Tätigkeiten kann ein Verein aber eine Versicherung abschließen. Vorausgesetzt, die von den Vereinsmitgliedern übernommenen Aufgaben sind absehbar und hinsichtlich ihrer Gefahren kalkulierbar. Erkundigen Sie sich, ob in Ihrem Verein entsprechender Versicherungsschutz besteht.