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Keine lückenlose Aufsicht durch Bademeister am Sprungbecken

Sport & Freizeit 4. Juli 2018
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Keine lückenlose Aufsicht durch Bademeister am Sprungbecken

Janni / stock.adobe.com

Es ist keine ständige Aufsicht auf dem 10-Meter-Turm erforderlich, um einzelne Sprünge zu kontrollieren. Eine Zugangskontrolle zum Sprungturm und eine gut sichtbar ausgehängte Benutzungsordnung reichen aus.

Ein Schwimmbadbesucher verletzte sich in einem städtischen Freibad schwer am linken Arm. Er trug vor, er sei unterhalb des Sprungturmes geschwommen, als eine unbekannte Person vom 10-Meter-Turm auf ihn gesprungen sei und ihn verletzt habe. Der unbekannte Turmspringer konnte nicht ausfindig gemacht werden. So wandte sich der Mann an die Stadt als Betreiberin des Freibades und verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von € 100.000,-.

Der Badegast argumentierte, die Schwimmbadbetreiberin habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Wäre ein Bademeister auf dem Sprungturm gestanden und hätte jeden einzelnen Sprung kontrolliert, wäre der Unfall vermeidbar gewesen. Außerdem seien die 5-Meter- und 10-Meter-Anlagen gleichzeitig geöffnet gewesen, was gegen die Dienstvorschriften verstoße.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte als letzte Instanz über die Haftungsfrage zu entscheiden. Zweifel am geschilderten Unfallhergang konnten auch hier nicht ausgeräumt werden (z.B. blieb offen, ob die erlittenen Verletzungen auch ohne Fremdeinwirkung möglich waren).

Doch das Gericht sah dies nicht als entscheidungserheblich an. Es lehnte den Schmerzensgeldanspruch ab. Selbst wenn vom geschilderten Unfallhergang ausgegangen werden kann, kann vom Betreiber eines Schwimmbades nicht verlangt werden, dass eine Aufsichtsperson jeden einzelnen Springer ständig beaufsichtigt und jeden einzelnen Sprung gesondert freigibt.

Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern ist weder üblich noch zumutbar. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung auch nicht erforderlich. Dies gilt auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbades (z.B. am Sprungturm).

Dort stand zum einen eine Aufsichtsperson, die immer nur einen Badegast auf den Sprungturm gelassen und auch die Abstände der Sprünge kontrolliert hat.

Zum anderen hing eine Benutzungsordnung aus, die gut sichtbar war. Darin wurde darauf hingewiesen, dass sich die Badegäste vor dem Absprung vergewissern müssen, dass das Sprungbecken frei ist. Es muss somit nicht jeder einzelne Sprung gesondert von einem Bademeister freigegeben werden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.4.2018, 4 U 1455/17