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Endpreis für Flugticket muss alle notwendigen Gebühren enthalten

Sport & Freizeit 12. Juni 2020
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md3d / stock.adobe.com

Fluggesellschaften müssen bei Online-Preisangeboten die unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte von Anfang an ausweisen (z.B. Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, »Fremd-Kreditkarten«-Gebühren).

Im Jahr 2011 ging die italienische Wettbewerbsbehörde gegen die Fluggesellschaft Ryanair vor. Sie warf der Airline unlautere Geschäftspraxis vor. Stein des Anstoßes war die Preisgestaltung auf der Homepage der Airline. Ryanair warb damals online mit äußerst günstigen Preisen. Den Kunden wurde erst im Laufe der Buchung angezeigt, dass auf den sogenannten »Endpreis« noch Steuern und Gebühren zu entrichten sind. Darunter die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, Gebühren für den Online-Check-In und für die Zahlung mit einer anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte. Die Behörde hielt diese Preisbestandteile für unvermeidbar und vorhersehbar, deshalb seien sie von Anfang an auszuweisen. Sie verhängte ein Bußgeld gegen die Airline, die sich dagegen zur Wehr setzte.

Letztendlich hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden, ob die (damalige) Preisgestaltung mit EU-Richtlinien übereinstimmte. Danach sollen Fluggesellschaften die Preise für Flüge so darstellen, dass ein Verbraucher sie auch wirklich vergleichen kann.

Folge: In Online-Angeboten muss bereits bei der erstmaligen Angabe der Flugpreis sowie – gesondert – die unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte auswiesen werden.

Zusatzkosten dürfen nur bei freiwillig hinzugebuchten Leistungen anfallen. Diese sogenannten »fakultativen Zusatzkosten« sind erst zu Beginn des Buchungsverfahrens klar und transparent offenzulegen.

Der EuGH prüfte in diesem Verfahren, ob es sich bei den folgenden Punkten um freiwillige, vermeidbare Zubuchungen handelt:

  • Die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge ist unvermeidbar. Sie muss auf alle Fälle bezahlt werden und deshalb im ursprünglichen Preis enthalten sein.
  • Anders die Mehrwertsteuer auf freiwillige Zusatzleistungen für Inlandsflüge. Sie zählen zu den fakultativen Zusatzkosten und müssen erst zu Beginn des Buchungsverfahrens ausgewiesen werden.
  • Bei der Gebühr für den Online-Check-In ist zu unterscheiden: Sie ist auszuweisen, sofern keine andere Möglichkeit zur kostenfreien Fluganmeldung besteht. Gibt es weitere kostenfreie Arten des Check-Ins, handelt es sich um fakultative Zusatzkosten, die im ursprünglichen Angebot nicht ausgewiesen werden müssen.
  • Auch die Gebühren für die jeweiligen Zahlungsmittel sind unvermeidlicher Bestandteil des Preises. Besitzer der bevorzugten Kreditkarte gelten als beschränkter Kreis von privilegierten Verbrauchern. Wollen andere Personen die Zahlung ohne Verwaltungsgebühr nutzen, müssen sie möglicherweise erst teure Schritte unternehmen, um dem privilegierten Kreis der Kartenbesitzer beizutreten.

EuGH, Urteil vom 23.4.2020, C-28/19