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Hoher Reisepreis kann Schwelle zum Vorliegen eines Reisemangels sein

Reisen & Urlaub 16. Juni 2021
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Britta Kromand / stock.adobe.com

Bei hohem Preis ist auch hoher Standard zu erwarten, andernfalls kann der Reisepreis gemindert werden. Als Beweis für das Vorliegen von Mängeln kann es ausreichen, wenn der Urlauber die Kabine fotografiert.

Ein Ehepaar hatte eine 3-wöchige Luxus-Nordatlantik-Kreuzfahrt für rund € 27.000,- gebucht, inklusive Flug. Der Reisekatalog pries die eigene Suite als »luxuriösen Rückzugsort« an und warb für eine »Luxus-Oase« am Bord.

Den fanden die Reisenden aber nicht vor. Sie machten stattdessen Fotos von deutlich sichtbaren Mängeln von einem verfärbten Teppichboden, Rost an den Türgriffen und Schimmel an den Fenstern. Der Mann legte die Bilder als Nachweis vor, die Kabine sei »abgewohnt«. Er bestand auf einer Minderung des Reisepreises.

Das Oberlandesgericht Celle stellte sich auf die Seite der Pauschalreisenden. Der Reiseveranstalter hat in seiner Katalogbeschreibung den luxuriösen Charakter insbesondere der Kabine an Bord des Kreuzfahrtschiffes hervorgehoben. Diese vertragliche Verpflichtung hat er aber nicht erfüllt.

Ein sehr hoher Reisepreis spricht – neben anderen Kriterien – für einen erhöhten Qualitätsstandard der Reiseleistung. Der Kunde kann das entsprechend erwarten.

Folge: Ein hoher Reisepreis senkt die Schwelle zum Vorliegen eines Reisemangels. Bei einer günstigeren Reise dient das gebuchte Hotelzimmer letztlich nur der Notwendigkeit, nachts zu schlafen. Anders, wenn man eine Kabine bucht, die als »Luxus-Oase« und »Rückzugsort« beworben wurde.

Hier trug der enttäuschte Reisende vor, die Schiffskabine sei »abgewohnt« gewesen und entspreche deshalb nicht dem hohen Qualitätsstandard. Er belegte diese Mängel mit Fotos.

Dabei reicht es nicht aus, wenn der Reiseveranstalter die auf den Bildern gezeigten Mängel pauschal bestreitet. Er muss vielmehr erklären, warum die Fotos angeblich nicht das zeigten, was sie belegen sollten. Zudem muss er den von ihm behaupteten tatsächlichen (tadellosen) Zustand der Kabinen belegen. Dies konnte der Veranstalter aber nicht.

Der Prozess endete in diesem Fall mit einem Vergleich: Der Veranstalter zahlte dem Ehepaar € 6.000,- zurück.

OLG Celle, Beschluss vom 30.3.2020, 11 U 167/19