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Betriebsausflug – wann die Versicherung bei einem Unfall zahlt

Personalentwicklung & Arbeitsbedingungen 27. Juni 2016
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Betriebsausflug – wann die Versicherung bei einem Unfall zahlt

© davit85 / fotolia.com

Betriebsausflüge sind wichtig für das Betriebsklima. Die Verbundenheit zum Unternehmen wird gefördert und die Kollegen haben Gelegenheit, sich auch mal außerhalb der Arbeit kennenzulernen. Nicht immer gehen aber Ausflüge unfallfrei aus.

Der Kollege verletzt sich beim Kegeln, ein anderer schneidet sich beim Picknick in den Finger und die Kollegin baut auf dem Heimweg einen Autounfall. In diesen Fällen stellt sich die Frage des Versicherungsschutzes.

Ist ein Unfall beim Betriebsausflug versichert?

Ein Betriebsausflug ist einer betrieblichen Tätigkeit gleichgestellt. Deshalb besteht bei einem Unfall wie bei einem Arbeitsunfall gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. An welchen Wochentagen die Veranstaltung durchgeführt wird, ist unerheblich. Sie kann grundsätzlich auch an arbeitsfreien und an mehreren Tagen im In- oder Ausland stattfinden.

Versicherungsschutz besteht bei allen Tätigkeiten, die im Programm vorgesehen sind, u. a. für Restaurantbesuche, Spiele und sportliche Betätigungen. Auch die direkten An- und Heimfahrten sind versichert. Allerdings muss die betriebliche Veranstaltung eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen.

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Unfall beim Betriebsausflug versichert?

Ein Unfall bei einem Betriebsausflug ist versichert, wenn

  • der Zweck der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung darin besteht, den Zusammenhalt und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander oder zwischen der Belegschaft und der Unternehmensführung zu fördern und zu pflegen,
  • die Veranstaltung vom Unternehmer bzw. einem von ihm beauftragten Beschäftigten geplant und begleitet werden und
  • die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offen steht. Familienangehörige oder Gäste können zwar an der Veranstaltung teilnehmen, für sie besteht allerdings kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Achtung: Der Unfallversicherungsschutz umfasst betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen aber nur, wenn diese allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen. Ein betrieblicher Ausflug einer kleinen Gruppe von Mitarbeitern ist nicht versichert. Das Gleiche gilt, wenn es sich um sogenannte Incentive-Reisen handelt. Solche Motivationsreisen für nur bestimmte Mitarbeiter stellen keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar, sodass die Berufsgenossenschaft bei Unfällen nicht eintritt.

Wann besteht kein Versicherungsschutz?

Die Betriebsangehörigen sind grundsätzlich auf dem Weg zur Veranstaltung und während dieser versichert. Mit dem Ende der Veranstaltung (z. B. wenn die Beendigung offiziell erklärt wird) endet auch der Versicherungsschutz. Dann besteht allerdings der Versicherungsschutz grundsätzlich weiterhin auf dem unmittelbaren direkten Weg nach Hause.

Achtung: Nicht mehr versichert ist, wer nach dem Ende des Programms noch in fröhlicher Runde zusammensitzt. Jede gemeinsame Geselligkeit fällt dann in den privaten Bereich.

Kein Versicherungsschutz besteht auch, wenn ein Beschäftigter die gemeinsame Veranstaltung verlässt und mit anderen Kollegen nach eigenem Belieben ein Freizeitprogramm zusammenstellt.

Auch übermäßiger Alkoholgenuss während der Veranstaltung kann dazu führen, dass der betriebliche Zusammenhang nicht mehr besteht und ein hierdurch verursachter Unfall nicht mehr versichert ist.

Was leistet die Unfallversicherung?

  • Wenn der Versicherungsfall eintritt, haben Versicherte Anspruch auf verschiedene Leistungen der Unfallversicherung. Dazu gehören insbesondere
  • Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (z. B. Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Mobilitätshilfen, Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Aus- und Fortbildung, Umschulung),
  • ergänzende Leistungen (z. B. ärztlich verordneter Rehabilitationssport, Kinderbetreuungskosten, Wohnungshilfe),
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (z. B. Gewährung von Pflegegeld, Haus- oder Heimpflege)
  • Geldleistungen (z. B. Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, Versichertenrente, Hinterbliebenenleistungen wie Sterbegeld, Witwen- und Waisenrenten).