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Trennungsunterhalt gibt es auch ohne eheliches Zusammenleben

Familie & Vorsorge 24. Oktober 2019
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kwarner / stock.adobe.com

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass ein Ehepaar zusammenlebt. Auch eine wirtschaftliche Verflechtung der beiden oder eine anderweitige Verwirklichung der Lebensgemeinschaft ist nicht erforderlich. Die Ehe reicht.

Eine Ehefrau verlangte nach dem Scheitern ihrer Ehe Trennungsunterhalt. Das Besondere hier: Die Ehe war von den Eltern der Beteiligten arrangiert worden. Die Familien hatten einen indischen kulturellen Hintergrund. Zum Zeitpunkt der Heirat lebte die Frau im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland und arbeitete bei einer Bank. Der Ehemann arbeitete derweil in Paris als Wertpapierhändler. Nach der Eheschließung fanden an den Wochenenden regelmäßige gemeinsame Übernachtungen ohne sexuelle Kontakte statt. Es war geplant, dass die Frau ihrem Mann nach Paris folgen sollte und die Eheleute dort gemeinsam leben.

Im August 2018 kam es zur Trennung nach kurzer Ehe. Die Frau verlangte nun Trennungsunterhalt, da ihr Mann mehr verdiene als sie. Sie hätten "ein ganz normales Eheleben" geführt. Die Frau bekam recht. Das Oberlandesgericht Frankfurt gestand ihr Trennungsunterhalt zu. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setze weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirkung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.

Der Unterhaltsanspruch während bestehender Ehe setze auch nicht voraus, dass die Beteiligten sich eine Zeit lang wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer gelte für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht. Darüber hinaus liege hier auch keine nur kurze Ehedauer vor, da die Ehe bis zur Scheidung fortdauere.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.7.2019, 4 UF 123/19