Direkt zum Inhalt

Mitnahme der Einbauküche durch ausziehenden Ehepartner: Jeder behält das Eigentum an den von ihm bezahlten Küchenteilen

Familie & Vorsorge 21. August 2018
Image
Mitnahme der Einbauküche durch ausziehenden Ehepartner: Jeder behält das Eigentum an den von ihm bezahlten Küchenteilen

Mumpitz / stock.adobe.com

Eine Standardeinbauküche kann jederzeit getrennt und wieder zusammengesetzt werden. Durch den Zusammen- bzw. Einbau geht das Eigentum eines Ehepartners an Einzelteilen nicht verloren. Es kann daher nur Herausgabe der Teile verlangt werden.

Ein Ehepaar trennte sich, indem die Ehefrau zog mitsamt den gemeinsamen Kindern aus dem Haus des Ehemanns aus. Dabei nahm sie die Einbauküchenmöbel mit. Die Küche war seinerzeit, als das Paar 2007 zusammenzog, von der Frau in den gemeinsamen Haushalt eingebracht und durch vom Ehemann angeschafften Teile der gleichen Serie erweitert worden. Der Ehemann verlangte nun die Herausgabe der von ihm angeschafften Erweiterungsteilen von seiner Frau bzw. klagte auf Schadensersatz in Höhe von ca. 2.400 Euro. Ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass dem Ehemann kein Schadensersatzanspruch in Geld zusteht. Er habe nur Anspruch auf Herausgabe der Küchenteile, die er angeschafft habe. Erst wenn die Frau die Frist für die Rückgabe der Teile verstreichen ließe, könne er Geldersatz verlangen.

Der Ehemann habe nämlich  durch Verbauen der Teile das Eigentum daran nicht verloren. Die Trennung der Neuteile von den schon vorhandenen Teilen sei ohne Zerstörung der einen oder anderen Sache möglich. Die Ehefrau die Küche bereits vor dem Zusammenzug isoliert genutzt habe. Zudem würden die Neuteile durch die ausbaubedingte Trennung nicht in ihrem Wert erheblich gemindert oder in ihrem Wesen verändert. Denn sie gehörten zur selben Serie wie die der Küche der Ehefrau. Durch Zukauf aus dieser Serie seien die Neuteile weiterhin vollwertig zu gebrauchen.

Der Ehemann habe wiederum kein Eigentum an der gesamten Küche durch den Einbau in seinem Haus erworben. Einbauküchen, die aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengefügt würden, zählten jedenfalls in Süd- und Westdeutschland in der Regel nicht als wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 18.1.2017, Az. 13 UF 477/16)

Lesen Sie hierzu auch unseren Rechtstipp: Was wird aus der Ehewohnung, dem gemeinsamen Hausrat und dem Auto bei Trennung und Scheidung?