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Gütertrennung – unromantisch, aber unter Umständen sinnvoll

Familie & Vorsorge 3. März 2015
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Verliebt, verlobt, verheiratet – geschieden. Wer heiratet, macht sich Gedanken über die Gestaltung der Hochzeit und nicht über die Folgen, wenn die Ehe scheitert. Allerdings werden mittlerweile über 50% der Ehen in Deutschland geschieden.

Und die persönlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen einer Scheidung sind nicht selten so gravierend, dass viele Betroffene lebenslang darunter zu leiden haben. Es schadet also nicht, sich mit dem Partner vor Eingehung der Ehe auch darüber Gedanken zu machen, welche finanziellen Folgen die Ehe hat und welche wirtschaftlichen Konsequenzen für beide Partner mit deren Scheitern verbunden sind.

Tipp: Für die Vermögensverhältnisse in der Ehe, also für die Frage, wem das Vermögen in der Ehe zusteht, ist der sogenannte Güterstand maßgebend. Ohne besondere Vereinbarung leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag können sie aber auch einen anderen Güterstand, insbesondere die Gütertrennung vereinbaren. Der Güterstand hat auch maßgebliche Bedeutung für die Aufteilung des Vermögens im Falle der Scheidung.

Wie die Zugewinngemeinschaft funktioniert

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleiben die Vermögen der Ehegatten rechtlich völlig getrennt. Das gilt sowohl für das in die Ehe eingebrachte als auch für das nach der Eheschließung erworbene Vermögen. Jeder Ehegatte darf also grundsätzlich über sein Vermögen frei verfügen und ist dem anderen Ehegatten keine Rechenschaft schuldig.

Achtung: Zwar ist das Vermögen der Eheleute in der Zugewinngemeinschaft getrennt, bei Beendigung des Güterstands wird allerdings der in der Ehe jeweils erworbene Zugewinn der Eheleute ausgeglichen. Im Falle der Scheidung findet ein rechnerischer Zugewinnausgleich statt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Was heißt Gütertrennung?

Anstelle des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft können die Eheleute die Gütertrennung vereinbaren. Auch bei der Gütertrennung sind und bleiben die Vermögen der beiden Ehegatten voneinander getrennt. Jeder Ehegatte hat sein eigenes Vermögen. Es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen allein verwalten und allein – ohne Zustimmung des anderen Ehegatten – darüber verfügen.

Der entscheidende Unterschied zwischen der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung besteht darin, dass bei der Gütertrennung weder bei der Scheidung noch bei der sonstigen Beendigung der Ehe (z. B. durch den Tod eines Ehegatten) ein Zugewinnausgleich stattfindet. Werden in Gütertrennung lebende Eheleute geschieden, haben sie grundsätzlich aus der Ehe keine vermögensrechtliche Ansprüche gegeneinander. Jeder geht aus der Ehe mit dem Vermögen, das ihm gehört, ohne gegenüber dem anderen Ehegatten ausgleichspflichtig zu sein.

Motive für eine Gütertrennung

Ein eigenes Unternehmen, Ehekrise oder Schutz des eigenen Vermögens – es gibt viele gute Gründe, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszuschließen und Gütertrennung zu vereinbaren. Viele Ehepaare wollen trotz Ehe finanziell unabhängig sein und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse voneinander trennen. Auch die Befürchtung, sich im Falle einer Scheidung mit hohen Ausgleichsforderungen auseinandersetzen zu müssen, kann der Grund dafür sein, auf die Gütertrennung zurückzugreifen. Gütertrennung ist vor allem auch für Unternehmer und Selbstständige von Vorteil, weil diese bei einer eventuellen Scheidung nicht befürchten müssen, dass für den Ausgleich des Zugewinns Betriebsvermögen herangezogen werden muss. Sinnvoll kann die Gütertrennung auch als scheidungsvorbereitende Maßnahme sein, wenn außerhalb des Scheidungsverfahrens Gütertrennung vereinbart wird.

Tipp: Das häufigste Motiv für eine Gütertrennung ist die Sorge der Ehegatten, für Schulden des anderen Ehegatten haften zu müssen. Diese Sorge ist allerdings auch bei der Zugewinngemeinschaft unbegründet, weil auch bei diesem Güterstand die Ehegatten für Schulden des anderen nicht kraft Gesetzes haften. Eine Haftung beider Ehegatten besteht nur dann, wenn sie gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben oder ein Ehegatte für das Darlehen eine Bürgschaft übernommen hat. In diesem Fall würde dann aber auch eine Gütertrennung nichts nützen.

Wann tritt Gütertrennung ein?

Gütertrennung tritt ein, wenn die Eheleute in einem notariellen Ehevertrag diesen Güterstand ausdrücklich vereinbaren.

Achtung: Gütertrennung tritt automatisch auch dann ein, wenn die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft den Zugewinnausgleich ausschließen oder die Zugewinngemeinschaft ausschließen, ohne einen anderen Güterstand zu vereinbaren.