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Altersvorsorgeunterhalt: Unterhaltsberechtigte Ehefrau kann private Rentenversicherung wählen

Familie & Vorsorge 30. März 2022
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magele-picture / stock.adobe.com

Wer nach einer Scheidung Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt neben dem Lebensunterhalt hat, darf das Geld in eine private Rentenversicherung stecken. Das gilt auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Ex-Partner mehr Steuern zahlen muss.

Ein Ehepaar hatte sich 2011 scheiden lassen. Laut Scheidungsfolgenvereinbarung war der Mann verpflichtet, seiner Ex-Frau neben dem Lebensunterhalt Altersvorsorgeunterhalt von € 500,– monatlich zu zahlen. Die Frau investierte das Geld in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die ab 2024 eine monatliche Rente von € 303,– oder wahlweise eine Kapitalabfindung von ca. € 83.000,– vorsah.

Im Gegenzug stimmte sie dem »begrenzten Realsplitting« zu. Da sie selbst nur über geringe Einkünfte unterhalb des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags verfügte, ersetzte ihr Ex-Mann bis einschließlich 2016 ihre Einkommensteuerbeträge. Nachdem die Frau schwer erkrankt war, wollte er ihr keine weiteren Steuernachteile mehr ersetzen. Zu Unrecht.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mann der Frau weiterhin die entstandenen Steuernachteile in vollem Umfang ausgleichen muss. Zwar sei die Unterhaltsberechtigte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die durch das steuerliche Realsplitting entstehenden Nachteile möglichst gering zu halten. Das habe die Frau aber beachtet, obwohl es sich hier um keine zertifizierte und zum Sonderausgabenabzug berechtigende Rentenversicherung – eine sogenannte Rürup-Rente – handele.

Das erhöhe zwar ihre Steuerlast. Dennoch habe sie eine ihren Bedürfnissen entsprechende Art der Versorgung frei wählen dürfen. Gerade aufgrund ihrer Erkrankung sei es nachvollziehbar, eine Altersvorsorge mit Kapitalwahlrecht vorzuziehen. Der durch das Realsplitting erzielte Vorteil des Ehemanns sei jedenfalls höher als die jeweils auszugleichenden Nachteile. Hinzu kam, dass der Vorteil durch das Realsplitting aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht zu einem höheren Unterhaltsanspruch seitens der Frau führen sollte.

BGH, Beschluss vom 22.9.2021, XII ZB 544/20