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Untätiger Testamentsvollstrecker kann aus seinem Amt entlassen werden

Erben & Schenken 3. Dezember 2021
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H_Ko / stock.adobe.com

Wer als Testamentsvollstrecker den Letzten Willen eines Erblassers umsetzen soll, hat Pflichten. Unter anderem zeitnahes Vorgehen bei der Nachlassabwicklung. Hält er sich nicht daran, ist das ein wichtiger Grund für seine Entlassung.

Ein Ehepaar hatte sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, nach dem Tod des Letztversterbenden sollten die beiden Pflegekinder erben. Für diesen Schlusserbfall hatten sie einige Vermächtnisse und Auflagen angeordnet und einen Freund zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Nach dem Tod beider Ehegatten hatte dieser das Amt angenommen und ein Testamentsvollstreckerzeugnis erhalten. Mit der Auskunft über den Nachlass ließ er sich Zeit. Als nach über fünf Jahren der Nachlass immer noch nicht vollständig abgewickelt war,  beantragte eines der Pflegekinder, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.

„Zu Recht“, entschied das Gericht. Das Nachlassgericht dürfe einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Miterben entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Das sei der Fall, wenn der Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begehe oder sich als unfähig erweise, den Nachlass ordnungsgemäßen abzuwickeln.

Wenn es wie hier das Verfahren nach etwa fünfeinhalb Jahren das Erbschaftssteuerverfahren noch immer nicht abgeschlossen und der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt worden sei, rechtfertige dies die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Immer vorausgesetzt, er stelle die benannten Pflichtverletzungen nicht ab und könne keine hinreichende Erklärung für die ungewöhnlich lange, mehrjährige Dauer der Abwicklung geben..

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.2.2021, 2 Wx 31/20