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Nach Hüft-OP teilgelähmt: Fehlerhafte Aufklärung?

Arzt, Patient & Behinderung 9. Dezember 2019
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cirquedesprit / stock.adobe.com

Vor dem Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenks muss der Patient über das Risiko einer Lähmung aufgeklärt werden. Dabei muss nicht explizit eine „dauerhafte“ Lähmung erwähnt werden.

Ein Sportlehrer ließ sich eine Hüftgelenksprothese einsetzen. Nach der Operation konnte er sein Bein nicht mehr richtig bewegen. Er kann weder normal gehen, noch normal stehen. Auch Sport treiben kann er nicht mehr. Ihm blieb eine dauerhafte Lähmung zurück. Der Sportlehrer fordert € 40.000,- Schmerzensgeld. Er sei nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden, dass eine dauerhafte Lähmung seines Beines zurückbleiben könne.

Der Bundesgerichthof entschied, die Aufklärung des Sportlehrers über eine mögliche Lähmung ist ausreichend. Die Ärztin musste nicht ausdrücklich über das Risiko einer dauerhaften Lähmung aufklären. Denn ein Patient muss grundsätzlich nur „im Großen und Ganzen“ über die Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden. Er muss durch die Aufklärung in der Lage sein, eine „allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren“ zu bekommen.

Hier war der Patient also über das dem Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung aufzuklären – was auch geschehen ist. Die Assistenzärztin hatte ihn am Tag vor dem Eingriff hierauf hingewiesen. Er unterzeichnete auch einen Aufklärungsbogen, in dem auf das Risiko von „Nervenverletzungen“ hingewiesen wurde, die „dauerhafte Störungen wie z. B. eine Teillähmung des Beines verursachen können.“ Ohne besondere Umstände konnte der Patient nicht davon ausgehen, dass das bestehende Risiko einer Lähmung nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Lähmung betrifft (BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az.: VI ZR 462/15).