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Masernimpfung ab März Pflicht

Arzt, Patient & Behinderung 24. Februar 2020
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Stockfotos-MG / stock.adobe.com

Künftig gibt es auch in Deutschland eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern in Gemeinschaftseinrichtungen.
  • Keine Aufnahme ohne Masernimpfung

Wenn Sie Ihr Kind in einer Schule oder Kita anmelden, müssen Sie ab dem 1.3.2020 als Eltern nachweisen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft wurde. Das gilt für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Auch für die Aufnahme in allen anderen Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielweise Heimen oder Asylbewerberunterkünften wird eine Masernimpfung ab dem Frühjahr zur Pflicht. Das Gleiche gilt auch für die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson.

Beachten Sie: Für Kinder bedeutet dies, dass sie bei Eintritt in die Schule oder den Kindergarten bereits zwei Impfungen gegen Masern vorweisen müssen. Asylbewerber und Flüchtlinge müssen innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung die Masernimpfung nachholen.

  • Für wen gilt die Impfpflicht?

Die gesetzliche Impfpflicht umfasst neben den Kindern, die in solchen Einrichtungen aufgenommen werden sollen, auch Lehrer, Erzieher, Tagespflegepersonen oder Beschäftigte im medizinischen Bereich (z.B. Arztpraxen oder Krankenhäuser), sofern diese nach 1970 geboren sind. Kinder, die schon im Kindergarten, in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.

  • So kann der Nachweis erbracht werden

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder ein ärztliches Attest erbracht werden (z.B. wenn Sie die Masern schon durchlitten haben und daher immun sind). Ausreichend ist auch die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen.

  • Bußgelder bis zu € 2.500,- drohen

Verstöße gegen die Impfpflicht können mit einem Bußgeld von bis zu € 2.500,- geahndet werden. Außerdem droht ein Ausschluss aus der Einrichtung. Das Bußgeld kann auch gegen nicht geimpfte Beschäftigte oder Bewohner in den Gemeinschaftseinrichtungen verhängt werden. Selbst Kindertagesstätten, die nicht geimpfte Kinder aufnehmen, müssen mit Bußgeldern rechnen.

Masernschutzgesetz; BR-Drs. 629/19

Weiterführende Informationen zur Impfpflicht finden Sie im Internet auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums (www.bundesgesundheitsministerium.de), des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) und des Paul-Ehrlich-Instituts (www.pei.de).