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Krankenhaus muss nicht generell persönliche Daten seiner Ärzte mitteilen

Arzt, Patient & Behinderung 30. September 2019
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Blue Planet Studio / stock.adobe.com

Auch wenn ein Patient die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen verlangen kann – Namen und Anschriften aller ihn behandelnden Ärzte muss das Krankenhaus nur herausgeben, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an den Daten nachweist.

Eine Patientin wurde innerhalb eines Jahres mehrfach im gleichen Krankenhaus an der Wirbelsäule operiert. Nach anderweitigen Behandlungen hatte sie den Eindruck, den Ärzten des Krankenhauses sei ein Behandlungsfehler unterlaufen. Sie verlangte die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen sowie die Namen und Anschriften aller Ärzte, die sie behandelt hatten. Das Krankenhaus stellte ihr die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, ohne jedoch die Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte gesondert mitzuteilen.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil des Landgerichts Bochum und gab dem Krankenhaus Recht. Die Patientin kann aufgrund des Behandlungsvertrags nur dann die Mitteilung von Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran nachweist. Die Patientin hat ein solches Interesse nicht vorgebracht. Sie hat vom Krankenhaus vielmehr generell verlangt, ihr sämtliche Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger mitzuteilen, die sie während ihrer Krankenhausaufenthalte betreut hätten. Dabei enthalten die zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen schon genügend Information, um eine Klage gegen die Ärzte anzustrengen, denen sie eine fehlerhafte Behandlung vorwirft.

Einen Anspruch auf eine pauschale Auskunft über das behandelnde Personal hat sie daher nicht. Sofern sie darlegt, dass bestimmte Ärzte als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungsfehlers oder als Zeugen desselben in Betracht kommen, wäre das Krankenhaus allerdings verpflichtet, Namen und Adressen herauszugeben. Das Krankenhaus hat auch zugesagt, auf konkrete Anfragen ihrerseits Auskunft zu erteilen (OLG Hamm, Urteil vom 14.7.2017, Az. 26 U 117/16).