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Krankengeld trotz verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung

Arzt, Patient & Behinderung 28. Juni 2019
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Stockfotos-MG / stock.adobe.com

Händigt der Arzt die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherten nicht aus, muss die Krankenkasse das Krankengeld auch dann auszahlen, wenn die Bescheinigung verspätet bei ihr eingeht.

Die Versicherte war über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus krankgeschrieben. Um die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß attestieren zu lassen, war sie auch rechtzeitig bei ihrem Hausarzt gewesen. Dieser gab ihr das Formular aber nicht mit, das der Versicherte in der Regel bekommt, um es an seine Krankenkasse weiterzureichen. Stattdessen übernahm der Arzt die Versendung an die Krankenkasse. Dafür nutze er Freiumschläge, die die Krankenkasse ihm unter anderem dafür zur Verfügung gestellt hatte. Die Bescheinigung ging bei der Krankenkasse zu spät ein, weshalb diese die Zahlung von Krankengeld für die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung verweigerte.

Das SG Detmold entschied zugunsten der Versicherten. Die Krankenkasse muss das Krankengeld trotz der verspäteten Meldung auszahlen. Zwar ist es richtig, dass der Versicherte selbst in der Regel seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig bei der Krankenkasse melden muss. Hiervon gibt es aber Ausnahmen.

Händigt der Arzt ungefragt den für den Versicherten zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmten Teil des Formulars nicht dem Versicherten aus, sondern übernimmt die Übermittlung an die Krankenkasse, muss sich die Krankenkasse Verzögerungen bei der Weiterleitung zurechnen lassen. Der Arzt durfte die Weiterleitung auch übernehmen, immerhin hatte ihm die Krankenkasse explizit auch für diesen Zweck Freiumschläge zur Verfügung gestellt.

Die Versicherte selbst konnte gar nicht dafür sorgen, dass die Bescheinigung rechtzeitig bei der Krankenkasse ankommt. Sie muss in einem solche Fall die Krankenkasse auch nicht anderweitig informieren. Sie darf sich darauf verlassen, dass der Arzt für eine rechtzeitige Versendung sorgt.

SG Detmold, Urteil vom 15.11.2017, S 5 KR 266/17.