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Beihilfe zahlt keine Chefarztbehandlung in der Reha

Arzt, Patient & Behinderung 24. Januar 2020
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StockPhotoPro / stock.adobe.com

Sehen Beihilfevorschriften bei einer Anschlussbehandlung in einer Reha-Klinik nach einer Operation keine Kostenübernahme für eine Chefarztbehandlung vor, liegt darin kein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

pensionierter Polizeibeamter ließ sich nach einer Operation stationär in einer Reha-Klinik behandeln. Die zuständige Beihilfestelle hatte ihn zuvor darüber informiert, dass ärztliche Wahlleistungen, darunter auch die Chefarztbehandlungen, nicht beihilfefähig sind. Trotzdem nahm der Mann die Chefarztbehandlung in Anspruch und stellte nach Beendigung des Klinikaufenthaltes einen Antrag auf Kostenerstattung in Höhe von 871,48 Euro dafür. Die Kosten wurden nicht erstattet, weshalb der Pensionär nach erfolglosem Widerspruch vor das zuständige Verwaltungsgericht Koblenz zog. Ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die einschlägigen Beihilfevorschriften unterschiedliche Regelungen für die Behandlung in einem Krankenhaus sowie die im Anschluss hieran folgende weitere Heilbehandlung vorsehen. Der Reha-Aufenthalt diene der Wiederherstellung und Verbesserung der Beweglichkeit des Patienten nach einer Operation. Dies sei eine Anschlussheilbehandlung, für die keine Erstattung von Wahlleistungen vorgesehen sei. In der unterschiedlichen Bewertung liege keine Verletzung des den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes. Die pauschalierten Tagespflegesätze der Klinik, die von der Beihilfestelle übernommen worden seien, enthielten nur die ärztlichen Leistungen mit Diagnostik sowie therapeutischer Behandlung, aber keine Chefarztbehandlung. Diese sei mangels rechtlicher Grundlage in den Beihilfevorschriften bei einer Reha-Behandlung nicht erstattungsfähig.

(VG Koblenz, Urteil vom 12.5.2017, 5 K 226/17)