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Beihilfe: Vorsorgliche Brustdrüsenentfernung bei erhöhter Brustkrebsgefahr muss bezahlt werden

Arzt, Patient & Behinderung 2. September 2020
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Janina Dierks / stock.adobe.com

Beamtinnen mit erhöhtem Brustkrebsrisiko können aufatmen. Die Beihilfe muss die Kosten für eine Brustdrüsenentfernung übernehmen, wenn der betroffenen Frau ein Warten auf das sichere Ausbrechen der Krankheit nicht zugemutet werden kann.

Eine 1975 geborene hessische Landesbeamtin hat zwei Verwandte in direkter mütterlicher Linie, die beide an Brustkrebs erkrankt waren. Bei der Beamtin selbst wurde eine BRCA2-Genmutation festgestellt, was ein erhöhtes Risiko für eine Brustkrebserkrankung bedeutet. Deshalb wurde sie als Hochrisikopatientin eingestuft. Sie beantragte daraufhin die Kostenübernahme einer vorsorglichen operativen Brustdrüsenentfernung und anschließender Implantatrekonstruktion durch die Beihilfe, die allerdings abgelehnt wurde, wogegen die Frau klagte. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens ließ sich die Klägerin operieren.

Die Sache ging bis zum Bundesverwaltungsgericht. Hier kam man zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte Beihilfeanspruch das Vorliegen einer Krankheit voraussetzt. Der beihilferechtliche Krankheitsbegriff decke sich im Grundsatz dem entsprechenden Krankheitsbegriff der gesetzlichen Krankenkassen. Danach sei grundsätzlich nur krank, wer in seinen körperlichen oder geistigen Funktionen beeinträchtigt ist, was bei der Beamtin nicht der Fall sei.

Dennoch will das Bundessozialgericht in Fällen eines erhöhten Erkrankungsrisikos verschiedentlich auch ohne aktuelle Funktionsbeeinträchtigung das Vorliegen einer Krankheit annehmen. Deshalb liege eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn auch dann vor, wenn die konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung bestehe und wegen der schädigenden Folgen im Falle des Ausbruchs der Krankheit so schwer sind, dass die Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr zu bejahen ist. Denn hier sei es der betroffenen Person nicht zuzumuten, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken. Die Beamtin bekam somit in der Sache recht, auch wenn das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.

(BVerwG, Urteil vom 28.9.2017, Az. G 5 C 10/16)